Jahr der Luft 2013

Themen

Raumbezogene Umweltplanung

Aktuelles

Service

Verwandte Sachgebiete im UBA

 

 

Sie sind hier: Startseite >Raumbezogene Umweltplanung - Aktuelles > Glossar > Stichwortsuche

Raumbezogene Umweltplanung

Glossar der raumbezogenen Umweltplanung

Letzte Änderung: 28.03.2012

 

Glossar - Stichwortsuche

a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z

 

Stichwort: Gebiet [34 Treffer]

Baugebiet, Typisierung Ein Baugebiet ist ein im Flächennutzungsplan, im Bebauungsplan oder im örtlichen Zusammenhang stehender, bebauter Ortsteil. Die Baunutzverordnung (BauNVO) unterscheidet hierbei nach der Art der baulichen Nutzung der Baufläche und differenziert nach
Belastungsgebiet Siehe Untersuchungsgebiet. Vor der 1990 erfolgten Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) wurden Untersuchungsgebiete als Belastungsgebiete bezeichnet.
Dorfgebiet (MD) Ein im § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgeschriebenes Baugebiet. Es dient der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sowie den dazugehörigen Gewerbe- und Handwerksbetrieben.
Eignungsgebiet Gebiet, in dem bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 8 des Raumordnungsgesetz (ROG) zu beurteilen sind, anderen raumbedeutsamen Belangen nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind
Feuchtgebiete Wasserbeeinflusste Landschaftsteile oder Gewässer, die wichtige Lebensstätten charakteristischer Tier- und Pflanzenarten darstellen, wie z.B. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Nasswiesen und Quellbereiche. Im Zusammenhang mit der Ramsar - Konvention hat sich die Bundesrepublik Deutschland zum Schutz und Erhalt von Feuchtgebieten mit internationaler Bedeutung verpflichtet.
Gebiet Als Gebiete in der Raumplanung werden bezeichnet:Weitere Gebiete der Umweltplanung sind u. a.:
Gebietsentwicklungsplan (GEP) Siehe Regionalplanung.
Gebietskategorie Gebietskategorien sind im Zusammenhang mit baulicher Nutzung gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO) gebräuchlich. Hier heißt es:

Erster Abschnitt BauNVO, Art der baulichen Nutzung, § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete:

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
  1. Wohnbauflächen (W)
  2. gemischte Bauflächen (M)
  3. gewerbliche Bauflächen (G)
  4. Sonderbauflächen (S).
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
  1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)
  2. reine Wohngebiete (WR)
  3. allgemeine Wohngebiete (WA)
  4. besondere Wohngebiete (WB)
  5. Dorfgebiete (MD)
  6. Mischgebiete (MI)
  7. Kerngebiete (MK)
  8. Gewerbegebiete (GE)
  9. Industriegebiete (GI)
  10. Sondergebiete (SO).
Gebietskörperschaft Eine Gebietskörperschaft ist Teil des öffentlichen Rechts. Sie umfasst die Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes. Ihr gehören Mitglieder an, die sich u. a. aus dem Wohnsitz der Einwohner/innen ergibt.
Gewerbegebiet Unter einem Gewerbegebiet wird ein in der Bauleitplanung ein abgegrenztes Gebiet einer Gemeinde verstanden, in dem vorwiegend Gewerbe zulässig ist. Es ist ein (GE) Baugebiet, das der Unterbringung von nicht erheblich belastenden Gewerbebetrieben dient (§ 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO)). Daneben sind Gewerbebetriebe aller Art, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Vergnügungsstätten zulässig.
Industriegebiet (GI) Ein im § 9 Baunutzenverordnung (BauNVO) vorgesehener Typ von Baugebieten, der ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient. Vorwiegend werden Betriebe untergebracht, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, also auch erheblich belästigende Anlagen. Daneben sind Tankstellen allgemein, sonstige bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig.
Kerngebiet (MK) Baugebiet, das nach § 7 Baunutzenverordnung (BauNVO) vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Es entspricht damit dem, was gemeinhin unter dem City-Bereich einer Großstadt verstanden wird. Zum Wohnen ist das Kerngebiet nicht bestimmt. Nur in den oberen Geschossen der Gebäude kann der Bebauungsplan das Wohnen zulassen.
Kleinsiedlungsgebiet (WS) Dieser Begriff bezeichnet ein Baugebiet, das vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen inklusive Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten dient (§ 2 Baunutzenverordnung (BauNVO)). Es ist also ein Wohngebiet des ländlichen Raumes, das den Bewohner/innen durch Selbstversorgung aus Gartenbau eine Einkommensergänzung bietet.
Kreis (Gebiet) Ein Kreis in diesem Kontext ist nach deutschem Kommunalrecht ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft. Das Kreisgebiet wird nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung verwaltet.
Küstengebiet Ist das Gebiet (Vorland), das an ein Meer angrenzt.
Landschaftsschutzgebiet (LSG) Gem. § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, das wegen seiner Vielfalt, Eigenart oder Schönheit, wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturschutz, den Naturhaushalt oder die Erholung unter Landschaftsschutz gestellt wurde. Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten können in Landschaftsschutzgebieten wirtschaftliche Nutzungen wie Land- und Forstwirtschaft stattfinden.
Meeresschutzgebiet Ein Meeresschutzgebiet ist ein klar definiertes, ausgedehntes Gebiet im Meer, das durch spezielle Maßnahmen vor schädlichen menschlichen Eingriffen und vor Umweltverschmutzung geschützt wird. Durch ausgewiesene Schutzzonen wird z.B. Überfischung entgegen gewirkt.
Mischgebiet (MI) Baugebiet, das nach § 6 Baunutzverordnung (BauNVO) dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen.
Naturschutzgebiet Gem. § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Naturschutzgebiete (NSG) Flächen, die in ihrer Ausstattung und Vielfalt besonders seltene Qualitäten aufweisen. Solche Flächen können unter Naturschutz gestellt werden, um den nachhaltigen Schutz zu gewährleisten, den sie benötigen und um mögliche Störungen auszuschließen. Jede wirtschaftliche Tätigkeit, Beschädigung oder Veränderung ist verboten.
Sanierungsgebiet Gebiet, in dem städtebauliche Missstände gegeben sind und behoben werden sollen. Wird ein Gebiet mit einer Sanierungssatzung förmlich zum Sanierungsgebiet erklärt, so sind die Eigentümer von Grundstücken in diesem Gebiet weit reichenden Veränderungs- und Verfügungsbeschränkungen unterworfen (§ 144 Bundesbaugesetzbuch (BauGB)).
Schutzgebiete Sind Gebiete, die aufgrund unterschiedlicher schützenswerter Merkmale unter Schutz gestellt werden. Folgende Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz werden üblicherweise unterschieden:

Besonderer Schutz besteht u.a. für folgende Gebiete: Unter den Schutz einzelner Landschaftsteile fallen u.a. folgende Teile: Und unter Schutz von Arten und Biotopen fällt u.a.:
Sondergebiet (SO) Sind festgelegte zweckbezogene Baugebiete, die in den §§ 1 Abs. 2 und § 10 Baunutzverordnung (BauNVO) der Erholung dienen sollen und als Wochenendhausgebiet, Campingplatz oder Ferienhausgebiet bestimmt werden können. Nach §§ 1 Abs. 2 und § 11 BauNVO sind Sondergebiete ferner großflächige Einzelhandel- und Ladengebiete, Messegelände, Hochschulgebiete, Klinik- und Hafengelände sowie Grundstücke für Forschungsanlagen und Kurgebiete.
Staatsgebiet Durch Staatsgrenzen festgelegtes geographische Gebiet. Innerhalb der Grenzen zählen der Luftraum, die Küsten und Gewässer zum Staatsgebiet, über die ein Staat Hoheitsrechte ausübt.
Überschwemmungsgebiete Gemäß 6. Abschnitt, § 76 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Untersuchungsgebiet Den Landesregierungen ist nach Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 44, Abs. 2, BImSchG) die Möglichkeit gegeben, bestimmte Gebiete zu Untersuchungsgebieten zu erklären, in denen Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind und in denen durch Luftverunreinigungen in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. In Untersuchungsgebieten sind Immissionskataster, Emissionskataster und Luftreinhaltepläne (Sanierungspläne, Vorsorgepläne) aufzustellen.
Verbreitungsgebiet Ein Verbreitungsgebiet kennzeichnet ein Gebiet, in dem bestimmte Arten leben. Durch Beobachtungen wird die Ausdehnung des sogenannte "Wohnort" sowie deren "Bewohner" - Pflanzenarten oder Pflanzengesellschaft bzw. Tierart/Tiergesellschaft - festgestellt. In der Fachsprache wird ein Verbreitungsgebiet oft auch Areal genannt. Im Unterschied zum Verbreitungsgebiet steht das Habitat. Dies ist kein Beobachtungsgebiet, sondern eine Region, in der geeignete Lebensbedingungen herrschen.
Vorbehaltsgebiet Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist
Vorranggebiet/Vorrangstandort Als Vorranggebiete oder Vorrangstandorte können im Rahmen der Raumordnung Gebiete oder Standorte festgelegt werden, die aufgrund raumstruktureller Erfordernisse eine Aufgabe vorrangig vor anderen Aufgaben zu erfüllen haben (z.B. für die Erholung, für Natur und Landschaft, für Rohstoffgewinnung, für Siedlungsentwicklung). Alle Planungen und Maßnahmen müssen mit der festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein.
Vorsorgegebiet Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Eignung für die räumliche und strukturelle Entwicklung für bestimmte Funktionen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Rohstoffgewinnung, Erholung, Natur und Landschaft, Wasser u.a.) von besonderer Bedeutung sind, werden (je nach landesplanungsrechtlichem Rahmen) als Vorsorgegebiete dargestellt. Ihre Funktion darf durch andere raumbedeutsame Nutzungen möglichst nicht beeinträchtigt werden. Die Umsetzung dieser Vorsorge erfolgt aber in aller Regel in einer konkreten Einzelfallentscheidung.
Wasserschutzgebiet Auf der Grundlage von § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Rechtsverordnung festgelegte Fläche, auf der Handlungen zu unterlassen sind, die sich nachteilig auf das Wasser auswirken können. Wasserschutzgebiete werden in der Regel in III Zonen gegliedert:

I = Fassungsbereich;

II = engere Schutzzone;

III = weitere Schutzzone.

Diese Angaben sollen in die Bauleitpläne übernommen werden.
Wohngebiet Ein Wohngebiet ist gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Baugebiet, das dem Wohnen dient. Die BauNVO unterscheidet weiterhin:
Wohngebiet, allgemeines (WA) Dieser Typ Wohngebiet ist ausgehend von der baulichen Nutzung eine Art des Baugebiets. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (Vgl. §§ 3 ff. Baunutzungsverordnung (BauNVO)).
Wohngebiet, besonderes (WB) Baugebiet, das vorwiegende Wohnnutzung aufweist, aber von anderen Nutzungen durchsetzt ist. Unter Berücksichtigung dieser bereits bestehenden Nutzungen soll es auch weiter als Wohngebiet beplant werden ( § 4a Baunutzverordnung (BauNVO)). Außer Wohngebäuden dürfen hier u.a. Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Büro-, Schank- und Speisewirtschaften, Hotels und Anlagen für kirchliche, kulturelle, sportliche, gesundheitliche und soziale Zwecke errichtet werden.
Wohngebiet, reines (WR) Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem Wohnen. Baugebiete lassen hier hauptsächlich Wohngebäude zu (§ 3 Baunutzverordnung (BauNVO)). Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs sowie kleine Beherbergungsbetriebe sind hier nur ausnahmsweise zugelassen, ebenso wie Restaurants und Cafés, Tankstellen. Auch Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind ausnahmsweise zugelassen.
Startseite | Presse | Publikationen | Das Umweltbundesamt | Service & Kontakt | Daten | Jobs | Termine | Impressum | English | Sitemap