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Raumbezogene Umweltplanung

Glossar der raumbezogenen Umweltplanung

Letzte Änderung: 28.03.2012

 

Glossar - Stichwortsuche

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Stichwort: Eingriff [3 Treffer]

Eingriff Hier sind Eingriffe in Natur und Landschaft gemeint. (Siehe Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Verhältnismäßigkeitsprinzip.)
Eingriffsregelung S. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Eine zentrale Bestimmung des Bundesnaturschutzrechtes ist die Rahmenvorschrift des § 14 (1), wonach "Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes ... Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels (sind), die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können".

Der Gesetzgeber will hiermit die die Realisierung der Anforderungen des Naturschutzes sicherstellen, falls ein Eingriff in Natur und Landschaft zugelassen wird. Das heißt:
  • Die Eingriffsfolgen müssen soweit wie möglich vermieden oder vermindert werden.
  • Die nicht vermeidbaren Eingriffsfolgen sind auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen).
  • Ein Eingriff ist zu untersagen, wenn er nicht auszugleichen ist und bei der Abwägung die Naturschutzbelange vorgehen.
  • Wird ein weder vermeidbarer noch auszugleichender Eingriff zugelassen, sind seine Folgen durch Ersatzmaßnahmen zu mindern.
Im Verhältnis zum Städtebaurecht existieren gesonderte Regelungen.
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