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Raumbezogene Umweltplanung

Glossar der raumbezogenen Umweltplanung

Letzte Änderung: 28.03.2012

 

Glossar - Stichwortsuche

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Stichwort: BauO [5 Treffer]

BauO Bauordnung: Die Bauordnung oder besser Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts
Bauordnungen Bauordnungen (BauO) oder Landesbauordnungen (LBO) der jeweiligen Bundesländer regeln Anforderungen, die sich einerseits auf das Grundstück beziehen, andererseits auf dessen Bebauung. Anforderungen richten sich u. a. an die Einhaltung von Abständen und an die Statik (Standsicherheit etc.). Weiterhin werden Bestimmungen für Rettungswege, für den Lichteinfall - vor allem für Nachbargebäude und die Verkehrssicherheit genannt.

Daneben stehen Bauordnungen auch für die Formalien des Bauordnungsrecht. Diese umfassen u. a. den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens, die Organisation der Bauaufsichtsbehörden und die Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung.
Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht bildet zusammen mit dem Bauplanungsrecht und dem Raumordnungsrecht das öffentliche Baurecht. Es soll die von einem Bauvorhaben ausgehenden Gefahren verhindern und regelt die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Baues. Das Bauordnungsrecht bezieht sich auf Vorschriften, die über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen Auskunft geben. Geregelt ist es in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer, die sich an der sogenannten Musterbauordnung orientieren. Es wird auch durch die Länder vollzogen, die dazu in der Regel Bauaufsichtsbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten errichtet haben.
Landesbauordnung Siehe Bauordnung (BauO). Landesbauordnungen (LBO) liegen in der Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Sie sind in Deutschland Hauptbestandteil des öffentlichen Baurechts, des Baugesetzbuches (BauGB) und liegen für das Bauordnungsrecht bei den Bundesländern.
Musterbauordnung Die Musterbauordnung (MBO) ist eine Standard- und Mindestbauordnung, die den Ländern als Grundlage für deren jeweilige Landesbauordnungen dient. Die MBO sollte den Ländern als Vorschlag zur Gestaltung ihrer Bauordnungen dienen und die Gesetzgebung im Bundesgebiet vereinheitlichen. Die Musterbauordnung wurde von einer Bund-Länder-Kommission im Jahre 1959 erstmals erarbeitet. Der jetzigen Fassung liegt ein Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen (ARGEBau) zuständigen Ministerien der Länder zugrunde (gefasst am 4. Mai 1990).
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