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Ökodesign-Richtlinie und EBPG

Letzte Änderung: 23.07.2008

Auf energieverbrauchsrelevante Produkte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie in der Europäischen Union. Und sie haben auch eine Reihe weiterer relevanter Umweltauswirkungen. Da sich die auf dem Markt befindlichen Produkte bei ähnlicher Funktion und Leistung unterscheiden, bestehen hier erhebliche Potentiale zur Umweltentlastung und vor allem zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. Außerdem bieten Effizienzstrategien Impulse für Innovationen. Das Ziel der Ökodesign-Richtlinie besteht daher darin, die Umweltverträglichkeit energieverbrauchsrelevanter Produkte unter Einbeziehung des gesamten Lebensweges mittels Vorgabe von Ökodesign-Anforderungen zu verbessern. Die Richtlinie 2009/125/EG PDF / 797 KB zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Ökodesign-Richtlinie oder Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Richtlinie, ErP-RL) ist die Neufassung der Richtlinie 2005/32/EG. Diese Neufassung hat den Anwendungsbereich der Richtlinie von energiebetriebenen Produkten – Produkte, welche Energie zu ihrer bestimmungsgemäßen Funktion benötigen, auf energieverbrauchsrelevante Produkte erweitert. Damit umfasst der Anwendungsbereich neben den energiebetriebenen Produkten, auch Produkte, die den Energieverbrauch anderer Systeme beeinflussen. Beispiele für solche Produkte sind wassersparende Wasserhähne und Duschköpfe, die nicht nur den Wasserverbrauch, sondern auch den Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung mindern, Fenster mit geringem Wärmedurchgangskoeffizient oder Autoreifen mit geringem Rollwiderstand.

Die Bundesregierung hat unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Ökodesign-Richtlinie mit dem Energiebetriebene-Produkte-Gesetz in deutsches Recht umgesetzt. Die Novellierung zur Anpassung an die RL 2009/125/EG läuft derzeit.

Die Ökodesign-Richtlinie sieht zwei verschiedene Möglichkeiten für die Festlegung produktgruppenspezifischer Ökodesign-Anforderungen vor: Durchführungsmaßnahmen – das heißt EG-rechtliche Vorgaben in Form von Richtlinien oder Verordnungen – oder Selbstregulierungsinitiativen der Industrie. Produkte müssen erst dann Anforderungen einhalten, wenn diese in einer produktgruppenspezifischen Durchführungsmaßnahme festgelegt sind. Die Ökodesign-Richtlinie legt als Rahmenrichtlinie die Bedingungen, Kriterien und Verfahren für den Erlass dieser Durchführungsmaßnahmen und die Kriterien, die eine Selbstregulierungsmaßnahme erfüllen muss, fest.

Energieverbrauchsrelevante Produkte die folgende Kriterien erfüllen, sind – mit Ausnahme des Bereiches Mobilität – grundsätzlich von der Richtlinie betroffen:

Die Festlegung des Arbeitsprogramms erfolgt mittels Prüfung der oben angeführten Kriterien. Das Übergangsarbeitsprogramm und das Arbeitsprogramm 2009-2011 umfassen rund 40 Produktgruppen. Nähere Informationen zum Stand der Prozesse zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen finden Sie unter Aktuelles und Produkte.

Die leistungsfähigsten auf dem Markt anzutreffenden Produkte und Techniken sollen als Referenz dienen und die Höhe der Ökodesign-Anforderungen ist auf Grundlage einer technischen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Analyse festzulegen. Die hierfür anzuwendende Methodik ist für alle Produktgruppen einheitlich festgelegt (Ablaufschema PDF / 48 KB, Methodenstudie PDF / 1,24 MB, Berechnungstool (XLS / 1,92 MB).

Eine Beteiligung der Interessensgruppen (Industrieverbände, Umwelt- und Verbraucherschutzverbände, Mitgliedsstaaten) ist über das Konsultationsforum gewährleistet. Aufgabe dieses Gremiums ist die Beratung der Kommission bei Erlass von Durchführungsmaßnahmen, die Prüfung der Wirksamkeit der geltenden Marktaufsichtsmechanismen und die Bewertung möglicherweise vorliegender freiwilliger Vereinbarungen oder anderer Selbstregulierungsmaßnahmen. Über einen Regelungsausschuss erfolgt die Abstimmung der Kommission mit den Mitgliedsstaaten.

Über diese Gremien ist die Bundesregierung in die Festlegung der Durchführungsmaßnahmen eingebunden. Die Federführung für die ErP-RL generell und das EBPG liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und ggf. weiterer Ressorts, insofern deren Zuständigkeit betroffen ist. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und das Umweltbundesamt (UBA) vertreten Deutschland im Konsultationsforum. Die hier abgegebenen Stellungnahmen sind verfügbar unter www.ebpg.bam.de. Im Vorfeld zum Konsultationsforum lädt die BAM die Interessensgruppen zu einem Beraterkreis in Deutschland ein.

Weitere Informationen

 

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