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Letzte Änderung: 18.04.2012
Aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf der Basis von EU-rechtlichen Mindestanforderungen Ausbildungs- und Zertifizierungssysteme einzurichten. Für die verschiedenen Anwendungsbereiche werden diese Anforderungen in einzelnen Kommissionsverordnungen konkretisiert (s. EU-Regelungen).
Durch die nationale Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) PDF / 19 KB hat die Bundesregierung diesen Artikel umgesetzt. Im § 5 und § 6 werden die „Persönlichen Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten“ nochmals konkretisiert und Anforderungen an die Zertifizierung von Betrieben genannt. Nach § 5 Absatz 2 sind die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern sowie ggf. die Handwerksinnungen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen zuständig. Zusätzlich können die zuständigen Behörden der Bundesländer PDF / 165 KB Aus- und Fortbildungseinrichtungen für die Abnahmen von Prüfungen und die Erteilung von Sachkundebescheinigungen zulassen. Die zuständigen Behörden der Bundesländer sind auch für die Zertifizierung von Betrieben nach § 6 ChemKlimaschutzV verantwortlich.
Für verschiedene Anwendungsbereiche existieren differenzierte Anforderungen an die Sachkunde und Zertifizierung:
Das Umweltbundesamt hat die geltenden Rechtsvorschriften für halogenierte Kältemittel in einer Broschüre aufgearbeitet. Darin werden sowohl die Regelungen für Ozon abbauende , wie auch für treibhauswirksame Kältemittel betrachtet. Ausführlich werden die sich aus den gesetzlichen Regelungen für beide Stoffgruppen ergebenden Sachkunde- und Zertifizierungsanforderungen beschrieben sowie ein Ausblick auf innovative und klimaschonende Techniken gegeben.
Weitere Informationen sind auch beim Zentralverband des deutschen Handwerks und beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) erhältlich.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat im Auftrag des DIHK mit
Unterstützung des BMU einen Abgleich der gesetzlichen Mindestanforderungen mit
den Aus- und Fortbildungsregelungen für fahrzeugtechnische Berufe durchgeführt.
Das BIBB empfiehlt zur Sicherstellung einer sachgemäßen Rückgewinnung für viele
Ausbildungsberufe eine nachträgliche Schulung. Die Anforderungen an die Rückgewinnung
aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen sind unabhängig von der Fahrzeugklasse.
Darauf haben sich die Bundesländer zwischenzeitlich geeinigt. Die Ergebnisse
der Studie finden Sie hier PDF / 474 KB sowie in den FAQs.
Weitere Informationen sind auch beim DIHK erhältlich.
Arbeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder dafür bestimmt sind, dürfen nur noch von Personen mit einer Sachkundebescheinigung nach der ChemKlimaschutzV (in Verbindung mit der Verordnung (EG) 304/2008) durchgeführt werden. Weitergehende Informationen sind beispielsweise beim VdS erhältlich.
Nach § 5 Absatz 2 Nr. 4 der ChemKlimaschutzV ( in Verbindung mit der Verordnung (EG) 305/2008) ist eine Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsanlagen erforderlich. Nähere Informationen finden sich u.a. beim ZVEI.
Nach § 5 Absatz 2 Nr. 2 der ChemKlimaschutzV (in Verbindung mit der Verordnung (EG) 306/2008) ist eine Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung bestimmter, fluorierte Treibhausgase enthaltender Lösungsmittel aus Ausrüstungen erforderlich.