Letzte Änderung: 21.04.2011
Überarbeitete 5. Fassung!
(Stand November 2010 / zuletzt Frage 25 gegenüber „Stand April 2010“ geändert )
Am 4.Juli 2006 ist die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Reduzierung der Emissionen, die Verwendung, die Rückgewinnung und die Zerstörung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen sowie die Kennzeichnung und die Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten. Sie enthält Verbotsvorschriften und Vorgaben für die Ausbildung und Zertifizierung von Personal und Unternehmen, das bzw. die die in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten wahrnimmt/wahrnehmen. Die am 01.August 2008 in Kraft getretene nationale Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung (ChemKlimaschutzV) vom 02.Juli 2008 gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
Beim Umweltbundesamt eingehende Fragen zu den oben genannten Verordnungen zeigen, dass es zu einigen Vorschriften Klärungsbedarf gibt. Wir greifen daher einige der Fragen an dieser Stelle auf und geben erläuternde Hinweise.
Hierbei handelt es sich um Auslegungen des Umweltbundesamtes. Soweit die Europäische Kommission und/oder die Bundesländer bereits erläuternde Hinweise gegeben haben, haben wir diese berücksichtigt und dies entsprechend vermerkt. Eine gesonderte „Vollzugshilfe zur Umsetzung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung PDF / 144 KB“ hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) erstellt.
Wir weisen darauf hin, dass diese Auslegungen des Umweltbundesamtes für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich sind. Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig.
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit haben wir die FAQs in ihrer 5.überarbeiteten Fassung neu sortiert und thematisch unterteilt.
Frage 1: Welche Kältemittel sind von den Verordnungen erfasst?
Frage 2: Wie berechnet sich das Treibhauspotenzial (GWP) von Zubereitungen?
Frage 3: Was ist ein hermetisch geschlossenes System?
Frage 4: Was sind mobile Anwendungen im Sinne der Verordnungen?
Frage 5: Was ist ein Kraftfahrzeug?
Teil 2 - Fragen zu den Dichtheitsanforderungen
Frage 6: Welche Dichtheits(kontroll)anforderungen werden an ortsfeste Anwendungen mit weniger als 3 kg F-Gasen gestellt?
Frage 7: Welche Dichtheits(kontroll)anforderungen werden an mobile Kälte- und Klimaanlagen gestellt?
Frage 8: Welche Dichtheits(kontroll)anforderungen werden an Kälte- und Klimaanlagen auf Schiffen gestellt?
Frage 9: Werden Kälteanlagen bei der Bestimmung des Kontrollzyklus gemäß Art.3 für die Dichtheitsprüfung ggf. zusammengefasst?
Frage 10: Was bedeutet die Regelung nach Art.3 (2), dass Anwendungen innerhalb eines Monats nach der Reparatur auf Dichtheit kontrolliert werden müssen?
Frage 11: Wie sind die Betreiberanforderungen bezüglich des Leckage-Erkennungssystems nach Art. 3 (3) (für Kälteanlagen über 300 kg Füllmenge)?
Teil 3 - Fragen zur Zertifizierung
Frage 12: Was ist zertifiziertes Personal gemäß Art. 3, 4 und Art. 5 und muss ich zertifiziert sein?
Frage 13: Wie und wo bekomme ich eine Zertifizierung?
Frage 14: Seit wann muss ich zertifiziert sein?
Frage 15: Wird mein Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten der EU anerkannt?
Frage 16: Gelten die Anforderungen des Art. 5 „Ausbildung und Zertifizierung“ auch für Anwendungen mit weniger als 3kg F-Gasen?
Frage 17: Muss ich zertifiziert sein, wenn ich an Anlagen mit weniger als 3kg Kältemittel, z. B. Klimageräte, installiere?
Frage 18: Sind „zertifiziertes Personal“ nach Art. 4 (1) und „angemessen ausgebildetes Personal“ nach Art. 4 (3) gleichzusetzen?
Frage 19: Für welche Kraftfahrzeuge benötige ich eine Sachkundebescheinigung, um Tätigkeiten an deren Klimaanlagen durchzuführen?
Frage 20: Wie erfolgt die Zertifizierung der Unternehmen?
Frage 21: Welche Besonderheiten gelten für EMAS-Betriebe?
Frage 22: Müssen auch Kältemittelmengen unter 3kg zurückgewonnen werden?........
Frage 23: Müssen Kältemittel aus mobilen Kälte- und Klimaanlagen zurückgewonnen werden?
Teil 5 – Fragen zu Aufzeichnungspflichten und Kennzeichnung
Frage 24: Welche Aufzeichnungspflichten gelten für Anwendungen mit weniger als 3kg Kältemittelinhalt?
Frage 24a: Werden elektronische Aufzeichnungen von den Behörden akzeptiert?
Frage 25: Welche Erzeugnisse und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, sind wie zu kennzeichnen?
Frage 26: Müssen alle „Behälter“ nach Art. 7 gekennzeichnet werden?
Frage 27: Gelten die Kennzeichnungsvorschriften des Art. 7 auch für Kraftfahrzeuge?.
Frage 28: Sind fluorierte Treibhausgase, z. B. HFKW-134a und HFKW-152a, zukünftig in allen Aerosolen verboten?
Frage 29: Welche „nicht wieder auffüllbaren Behälter“ dürfen seit dem 04. Juli 2007 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden?
Frage 30: Bis wann dürfen nicht wieder auffüllbare Behälter mit fluorierten Treibhausgasen befüllt, in den Verkehr gebracht oder verkauft werden?
Frage 31: Sind vom Verbot nach Anhang II bei Fenstern nur die Füllgase in den Scheiben oder auch fluorierte Treibhausgase in isolierenden PUR-Zwischenschichten erfasst?
Von der EG-Verordnung sind nach Art. 2 Nr. 1 grundsätzlich alle Kältemittel erfasst, die
Erfasst sind somit auch Kältemittelgemische, die aus teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) und fluorierten Treibhausgasen bestehen, sofern der Gesamtwert des Treibhauspotenzials des Gemisches 150 oder mehr beträgt. Dies entspricht auch der Auffassung der Europäischen Kommission. Die Gemische unterliegen aber auch gleichzeitig den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. D.h., eine Befüllung von Neuanlagen mit diesen Kältemittelgemischen ist nicht gestattet. Seit dem 1.Januar 2010 darf zur Befüllung bestehender Anlagen mit HFCKW-haltigen Kältemitteln nur noch Recycling-Ware verwendet werden und ab dem 1.Oktober 2015 ist das Befüllen aller Anlagen mit derartigen Kältemitteln verboten. Betroffen ist z. B. das Kältemittel R 402 A.
Die nationale ChemKlimaschutzV erfasst die gleichen Kältemittel, wie die Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
In Tabelle 1 sind einige der häufigsten unter die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und die ChemKlimaschutzV fallenden Kältemittelgemische und deren Treibhauspotenziale aufgelistet.
Tabelle 1: Häufig verwendete Kältemittelgemische, die unter die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und die ChemKlimaschutzV fallen
Zubereitung |
Zusammensetzung |
GWP |
||
Stoff 1 |
Stoff 2 |
Stoff 3 |
||
R 404 A |
R 125 |
R 143a |
R 134a |
3.388 |
R 407 C |
R 32 |
R 125 |
R 134a |
1.653 |
R 410 A |
R 32 |
R 125 |
1.975 |
|
R 413 A |
R 134a |
R 218 |
R 600a |
1.919 |
R 422 A |
R 125 |
R 134a |
R 600a |
3.044 |
R 507 |
R 125 |
R 143a |
3.400 |
|
R 508 A |
R 23 |
R 116 |
11.939 |
|
R 508 B |
R 23 |
R 116 |
11.946 |
|
Die Methode zur Berechnung des Gesamtwertes des GWP einer Zubereitung ist im Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 angegeben:
Danach ist der Gesamtwert GWP einer Zubereitung ein massegemittelter Wert, der aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten, hergeleitet wird: Summe aus (Stoff X % × GWP) + (Stoff Y % × GWP) + ... (Stoff N % × GWP)
Beispiel: Anwendung der Formel auf ein angenommenes Gasgemisch aus 23 % HFKW32, 25 % HFKW125 and 52 % HFKW134a:
(23 % × 550) + (25 % × 3.400) + (52 % × 1.300) –> Gesamtwert GWP = 1.652,5.
Bei der Berechnung werden nur die Einzelkomponenten des Treibgases, Treibmittels, Schutzgases, Kältemittels etc. berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben weitere Bestandteile, wie z.B. Öle, Schaumbestandteile, Inhaltsstoffe in Aerosoldosen außer den Treibgasen etc. Dies entspricht der Auffassung der Europäischen Kommission.
Gemäß Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist ein „hermetisch geschlossenes System“ ein „System, bei dem alle Bauteile, die Kältemittel enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind und das auch gesicherte Ventile und gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Beseitigung dienen und die eine geprüfte Leckagerate von weniger als drei Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben“.
Diese Definition hat sich in der Praxis als nicht immer geeignet erwiesen. Die für den Vollzug zuständigen Bundesländer haben sich daher zusätzlich darauf festgelegt, Kälteanlagen, in denen Kältemittel führende Teile durch Flansche, Schraubverbindungen und/oder Bördel verbunden sind oder die halbhermetische Verdichter enthalten, nicht als hermetisch geschlossene Systeme im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der VO (EG) Nr. 842/2006 anzusehen.
Als mobile Anwendungen sind Anwendungen anzusehen, die während des Betriebs im Normalfall in Bewegung sind. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Definition für ortsfeste Anlagen oder Geräte nach Art. 2 Nr. 18 der VO (EG) Nr. 842/2006. Zu den mobilen Anwendungen zählen beispielsweise Anlagen oder Geräte auf Schiffen oder in Kühlfahrzeugen.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission sind auch Kälteanlagen in Tiefkühlfahrzeugen, die nur während der nächtlichen Stillstandszeiten des Fahrzeugs in Betrieb sind, als mobile Kälteanlagen anzusehen.
Im Gegensatz dazu sind Mietkälteanlagen, Haushaltskühlschränke oder Klimaanlagen auf Rollen, die während des Betriebs im Normalfall nicht in Bewegung sind, als stationäre Anlagen (ortsfeste Anwendungen) aufzufassen und unterliegen somit den entsprechenden Anforderungen.
Nach Auffassung der Kommission sind die in Art. 7 „Kennzeichnung“ Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Kraftfahrzeuge solche, wie sie in Richtlinie 2007/46/EG der Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5.September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 der Kommission vom 7.Oktober 2008 zur Ersetzung der Anhänge I, III, IV, VI, VII, XI und XV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) definiert sind. Ein Kraftfahrzeug ist hier allgemein definiert als Fahrzeug, das in einer oder mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut wurde. D.h., die Definition umfasst auch alle großen Straßenfahrzeuge.
Dieser allgemeine Fahrzeugbegriff liegt auch der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung zugrunde. Die dort geforderte Sachkunde bezieht sich damit auf Tätigkeiten an Klimaanlagen in allen Kfz. Diese Vorschrift verweist zwar auf eine Vorschrift der VO 307/2008, die sich von ihrem Anwendungsbereich her nur der Klassen M1 und N1, Gruppe1, bezieht. Durch den direkten Verweis auf Artikel 3 Abs. 2 der VO 307/2008, der die Anforderungen an das Trainingsprogramm festlegt, kommt es aber auf den beschränkten Anwendungsbereich der VO 307/2008 nicht an, d.h. die Sachkundeanforderungen bestehen unabhängig von der Fahrzeugklasse. (vgl. auch Antwort zu Frage 19)
Die allgemeinen Anforderungen des Art.3(1) der Verordnung (EG) Nr.842/2006 (Verhinderung des Entweichens der Gase aus Lecks, Reparatur aller entdeckten Lecks) gelten unabhängig von der Füllmenge für alle dort genannten ortsfesten Anwendungen .
Die Anforderungen des Art.3(2) der Verordnung (EG) Nr.842/2006 an die Dichtheitskontrolle gelten hingegen nicht für Anlagen mit einer Füllmenge von weniger als 3kg bzw. hermetisch geschlossene Systeme (siehe oben) mit einer Füllmenge von weniger als 6kg F-Gase. Die Mitgliedsstaaten können jedoch auch für diese Anwendungen (3kg/hermetisch 6kg) Verpflichtungen zur Dichtheitskontrolle festlegen. Dies entspricht der Auffassung der Europäischen Kommission.
Deutschland hat dies indirekt durch die Festlegung spezifischer Kältemittelverluste im §3 Abs.1 der ChemKlimaschutzV für ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen getan. Die Höhe der zulässigen spezifischen Kältemittelverluste richtet sich nach Alter und Größe der Anlage. Außer für hermetisch geschlossene Systeme und Kältesätze gelten die Anforderungen auch für Anlagen mit weniger als 3kg Kältemittel.
Von Art.3 „Reduzierung der Emissionen“ der Verordnung (EG) Nr.842/2006 werden mobile Kälte- und Klimaanlagen nicht erfasst. Jedoch müssen Betreiber mobiler Einrichtungen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, diese gemäß §3 Abs.2 der ChemKlimaschutzV mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit überprüfen. Festgestellte Undichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Diese Vorschrift gilt nicht für
Über die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.
Für die Durchführung der Dichtheitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV ist kein Sachkundenachweis erforderlich.
Für die Dichtheit von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotential (GWP) größer als 150 als Kältemittel (üblicherweise R134a) gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2006/40/EG. Die Richtlinie 2006/40/EG gilt derzeit nur für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, Gruppe1 (nähere Ausführungen zu den Kfz-Klassen siehe Frage 5). Die Fahrzeugklassen M1 und N1 Gruppe 1 sind nach der Richtlinie 2007/46/EGwie folgt definiert:
Zur Klasse M1 zählen vor allem die Pkw und Kleinbusse, aber auch Sonderfahrzeuge wie Wohnmobile, Kranken- und Leichenwagen und beschussgeschützte oder rollstuhlgerechte Fahrzeuge. Zur Klasse N1, Klasse 1, gehören kleinere Nutzfahrzeuge wie Kleintransporter, aber auch Sonderfahrzeuge wie Wohnanhänger.
Die Richtlinie 2006/40/EG schreibt vor, dass ab 5. Januar 2010 alle neuen Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die Kältemittel mit einem Treibhauspotential (GWP) über 150 enthalten, nur dann zugelassen werden, wenn die Leckagerate der Klimaanlage nicht mehr als 40g/Jahr fluorierte Treibhausgase bei Systemen mit einem Verdampfer und nicht mehr als 60g/Jahr bei Systemen mit zwei Verdampfern beträgt. Der harmonisierte Leckage-Erkennungstest ist beschrieben in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.706/2007 der Kommission vom 21.Juli2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG –Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates. Zusätzlich gilt für Klimaanlagen von Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen, die ChemKlimaschutzV. In §3 Abs. 3 ChemKlimaschutzV wird für die Wartung und Reparatur bestimmt, dass eine Klimaanlage, aus der eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Menge des Kältemittels entwichen ist, nur dann wiederbefüllt werden darf, wenn die Undichtigkeiten zuvor beseitigt wurden.
Art. 3 („Reduzierung der Emissionen“)der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 erfasst nur ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen. Kälte- und Klimaanlagen auf Schiffen unterliegen daher nicht den Dichtheitskontrollen nach Artikel 3.
Jedoch verpflichtet §3 Abs.2 der ChemKlimaschutzV zur Dichtheitskontrolle bei mobilen Einrichtungen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten. Diese Regelung erfasst auch Kälteanlagen auf Schiffen, sofern diese unter deutscher Flagge fahren. Sie unterliegen ebenfalls den in Frage 7 genannten Vorschriften zur Kontrolle auf Dichtheit, Vorschriften zur Beseitigung von Undichtigkeiten und Aufzeichnungspflichten.
Darüber hinaus beziehen sich die Rückgewinnungspflichten des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 u. a. auch auf Kälte- und Klimaanlagen auf Schiffen, sofern sie nicht für militärische Einsätze verwendet werden.
Gemäß Art.3(2) der Verordnung (EG) Nr.842/2006 sorgen Betreiber bestimmter Anwendungen (Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe, sowie Brandschutzsysteme) dafür, dass diese von zertifiziertem Personal auf Dichtheit kontrolliert werden. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach der Menge an fluorierten Treibhausgasen, die in der jeweiligen Anwendung enthalten ist. Zur Bestimmung des erforderlichen Kontrollzyklus ist eine Abgrenzung der „Anwendung“ über die Ermittlung der Füllmenge notwendig.
Die für den Vollzug zuständigen Behörden vertreten hierzu folgende Auffassungen, die einen bundesweit einheitlichen Vollzug gewährleisten:
Dies entspricht auch der Auffassung der Europäischen Kommission, nach der eine Anwendung als ein Set von Komponenten und Rohrleitungen zu verstehen ist, welches eine Struktur derart bildet, dass fluorierte Treibhausgase „hindurchfließen“ können.
Es ist in den meisten Fällen ausreichend, wenn die Kontrolle auf Dichtheit direkt im Anschluss an eine Reparatur erfolgt. Damit würde die Kontrolle „innerhalb eines Monats“ erfolgen. Dieser Auslegung hat sich die Europäische Kommission angeschlossen. Lediglich wenn ein „Einlaufen“ der Anlage nach der Reparatur erforderlich ist, kann eine spätere Kontrolle erforderlich sein. Hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden.
Gemäß Art.3 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.842/2006 müssen Betreiber von Kälteanwendungen, die 300 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, geeignete Leckage-Erkennungssysteme installieren und diese mindestens einmal alle zwölf Monate auf ordnungsgemäße Funktion kontrollieren lassen.
Ein Leckage-Erkennungssystem muss in der Lage sein, das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks festzustellen und den Betreiber in diesem Fall zu warnen. Das Leckageerkennungssystem muss darüber hinaus in der Lage sein, die Einhaltung der Kältemittelverluste der ChemKlimaschutzV zu ermöglichen.
In einer Informationsbroschüre PDF / 490 KB der Europäischen Kommission heißt es hierzu: Bei der Wahl einer geeigneten Technik und eines angemessenen Installationsorts für ein Erkennungssystem muss der Betreiber alle Parameter mit Einfluss auf die Wirksamkeit berücksichtigen, damit das installierte System ein Leck auch wirklich erkennt und den Betreiber warnt. Zu solchen Parametern gehören u. a. die Art der Anlage, der Raum, in dem sie installiert wird, und ggf. die Gegenwart anderer Verunreinigungen in diesem Raum.
Als Faustregel gilt, dass ein System zur Erkennung von Leckagen durch Überwachung der Gegenwart von F-Gasen in der Luft, sofern die Installation eines derartigen Systems angemessen ist, in dem Maschinenraum oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, so nahe wie möglich an dem Verdichter oder den Druckausgleichsventilen installiert wird und eine Empfindlichkeit besitzt, die eine effektive Leckageerkennung ermöglicht. Die Verwendung anderer Systeme, wie Systeme zur Erkennung von Leckagen durch elektronische Analyse des Füllstands oder anderer Daten, ist im angemessenen Umfang ebenfalls möglich. Dabei sind die Norm EN 378 sowie die dort genannten Normen, aber auch nationale Vorschriften zu beachten. Zeigt ein fest installiertes Leckage-Erkennungssystem ein mögliches Leck an, muss eine Kontrolle des Systems zur Identifizierung des Lecks und ggf. eine Reparatur erfolgen.
Informationen zur Zertifizierung finden Sie auch auf der Internetseite „Sachkunde und Zertifizierung“ des Umweltbundesamtes.
Die Art. 3, 4 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 i. V. mit der ChemKlimaschutzV legen fest, dass Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausführen, ein Zertifikat (Sachkundebescheinigung) vorweisen müssen. Die ein Zertifikat/eine Sachkundebescheinigung erfordernden Tätigkeiten führt nachstehende Tabelle 2 auf:
Tabelle 2: Ein Zertifikat/eine Sachkundebescheinigung erfordernde Tätigkeiten
| Anwendung | Tätigkeiten |
| Ortsfeste1 Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen | Dichtheitskontrollen
Installation Instandhaltung oder Wartung |
| Ortsfeste1 Brandschutzsysteme | Dichtheitskontrollen
Installation Instandhaltung bzw. Wartung |
| Stationäre Feuerlöscher | Rückgewinnung |
| Stationäre Hochspannungsschaltanlagen | Rückgewinnung |
| Stationäre Einrichtungen, welche fluorierten Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten | Rückgewinnung |
| Mobile Kälte- und Klimaanlagen | Rückgewinnung |
1 Der Begriff „ortsfest“ (Art. 3 Abs. 1) ist gleichbedeutend zum Begriff „stationär“, wie er in Art. 4 Abs. 1 gebraucht wird.
Bei den genannten Tätigkeiten ist es unerheblich, in welcher Funktion (als Mitarbeiter von Anlagenherstellern, als Mitarbeiter einer Wartungsfirma, als Mitarbeiter des Kälteanlagenbetreibers etc.) diese Tätigkeiten ausgeübt werden. Ausgenommen sind lediglich Fertigungs- und Reparaturarbeiten von Mitarbeitern in Fertigungsbetrieben von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen (Art. 2 Abs. 3 VO 303/2008).
An stationären/ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen können mit den in der Verordnung (EG) 303/2008 beschriebenen Zertifikaten (Sachkundebescheinigungen) die in Tabelle3 dargestellten Tätigkeiten durchgeführt werden.
Tabelle 3: Vom Zertifikat/von der Sachkundebescheinigung einer Kategorie an stationären Kälte- und Klimaanlagen zugelassene Tätigkeiten
| Anlage | Tätigkeit | Kat. I | Kat. II | Kat. III | Kat. IV |
| Füllmenge < 3kg (<6kg bei hermetisch geschlossenem Kältekreislauf) |
Rückgewinnung | X |
X |
X |
|
| Installation | X |
X |
|||
| Instandhaltung und Wartung | X |
X |
|||
| Füllmenge > 3kg (>6kg bei hermetisch geschlossenem Kältekreislauf) |
Dichtheitskontrolle ohne Eingriff in den Kältekreislauf | X |
X |
X |
|
| Dichtheitskontrolle mit Eingriff in den Kältekreislauf | X |
||||
| Rückgewinnung | X |
||||
| Installation | X |
||||
| Instandhaltung und Wartung | X |
Quelle: Europäische Kommission PDF / 490 KB
Die Erteilung der Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) erfolgt in Deutschland auf Basis der ChemKlimaschutzV, die allerdings hinsichtlich der Anforderungen auf die Kommissionsverordnungen der EG verweist. Entsprechende Informationen sowie die Rechtsvorschriften finden Sie unter anderem unter: Internationale Übereinkommen und rechtliche Regelungen. Die Ausbildung, Prüfung und Ausstellung der Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) erfolgt gemäß §5 Abs.1 Satz3 ChemKlimaschutzV durch die
Die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Stellen ergeben sich aus §5 Abs.3 der ChemKlimaschutzV in Verbindung mit den bereits erwähnten Kommissionsverordnungen der EG. Die zuständigen Behörden PDF / 48 KB haben die Bundesländer in einer Liste zusammengestellt.
Die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern bzw. Handwerksinnungen können Sachkundenachweise auch auf der Basis bereits früher erworbener Abschlusszeugnisse von einschlägigen Ausbildungsgängen ausstellen, sofern die Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt waren.
Nach §5 der ChemKlimaschutzV sind entsprechende Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) grundsätzlich seit dem 4.Juli2008 vorzulegen. Nach §9 benötigten jedoch Personen mit bestimmten Vorkenntnissen bis zum 4.Juli2009 keine Sachkundebescheinigung. Diese Übergangsregelung galt für Personen, die – je nach Art der Tätigkeit – eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung (Tätigkeiten in der Kälte-Klima Branche, Rückgewinnung von Lösemitteln) absolviert und eine oder mehrere der aufgeführten Tätigkeiten bereits vor dem 4.Juli2008 durchgeführt hatten. Nach der ChemKlimaschutzV wurden Sachkundenachweise gemäß Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung bis zum 4.Juli2009 ebenfalls als Sachkundenachweis anerkannt.
Für den Zeitraum ab dem 4.Juli2009 können darüber hinaus im begründeten Einzelfall bei den Handwerkskammern, Industrie und Handelskammern und Handwerksinnungen auch vorläufige Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) beantragt werden. Für Kälte- und Klimaanlagen sind diese höchstens bis zum 4.7.2011 gültig, Übergangsbescheinigungen nach § 9 für den Bereich der Brandschutzanlagen und Feuerlöscher längstens bis zum 4.7.2010.
Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen sind erst ab dem 4.7.2010 Sachkundebescheinigungen erforderlich. Vor diesem Zeitpunkt können die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt werden, wenn die betreffende Person über einschlägige praktische Erfahrungen verfügt.
Ja. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat nationale, ggf. strengere Regelungen als Voraussetzung für die Ausstellung von Zertifikaten erlassen hat. Im Umkehrschluss sind in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Zertifikate auch in Deutschland anzuerkennen. Ggfs. muss eine Übersetzung des Zertifikats in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedsstaats vorgelegt werden.
Ja. Die Anforderungen des Art.5 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zur Ausbildung und Zertifizierung gelten für alle genannten Anwendungen, unabhängig von der Füllmenge.
Ja. Unternehmen und das betroffene Personal, welches Einrichtungen und Systeme mit weniger als 3kg Kältemittelinhalt installiert, müssen nach Auffassung der Europäischen Kommission ebenfalls die Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen der Mitgliedstaaten (Art. 5 (2)) auf Basis der Mindestanforderungen nach Art. 5 (1) erfüllen.
Unter Installation wird dabei das Zusammenfügen von Bauteilen, die später Kältemittel enthalten sollen, verstanden. Somit ist auch die Aufstellung von Klimageräten, sofern diese einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordert oder Kältemittelleitungen z.B. mittels „Schnappmechanismen“ zusammengefügt werden müssen, durch den Laien spätestens seit dem 4.Juli 2008 nicht mehr erlaubt (siehe hierzu auch Art. 3 „Begriffsbestimmungen“ der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 (ABl. EU Nr. L 92 S. 3).
Zwar gilt auf Basis der EG-Vorschriften, dass die Anforderungen an „angemessen ausgebildetes Personal“ geringer sind, als für „zertifiziertes Personal“. Aufgrund der Umsetzung der EG-Anforderungen in nationale Ausbildungs- und Zertifizierungsverfahren entfällt diese Unterscheidung jedoch in einigen Mitgliedstaaten der EU. Die zur Umsetzung in Deutschland erlassene ChemKlimaschutzV legt fest, dass alle in den Art. 3, 4 und 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und in §4 Abs.1 und 2 der ChemKlimaschutzV genannten Tätigkeiten nur durch Personen durchgeführt werden dürfen, die eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung (oder ein Zertifikat) vorweisen können. Damit bedarf auch die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen grundsätzlich einer Sachkundebescheinigung (s. Frage 19).
Fluorierte Treibhausgase aus mobilen Einrichtungen, einschließlich Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, müssen zurück gewonnen werden, sofern dies technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006). Verantwortlich ist gemäß ChemKlimaschutzV der Besitzer des Fahrzeugs. Die ChemKlimaschutzV legt darüber hinaus fest, dass die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus mobilen Einrichtungen nur von Personen durchgeführt werden darf, die eine die Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung besitzen.
Für die Rückgewinnung aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der Fahrzeugklasse nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 erforderlich. Detaillierte Informationen enthält die Studie „Abgleich der Mindestanforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 mir den Aus- und Fortbildungsregelungen in den fahrzeugtechnischen Berufen“.
In Bezug auf die Rückgewinnung aus mobilen Einrichtungen, die nicht als Klimaanlage zu qualifizieren sind, sind gemäß Beschluss der Bundesländer ebenfalls die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 heranzuziehen. Auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 ausgestellte Sachkundebescheinigungen der Kategorien I bis III befähigen ebenfalls zu Rückgewinnungstätigkeiten an mobilen Einrichtungen i. S. d. Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
Auch die Zertifizierung von Unternehmen erfolgt auf der Basis des §6 der ChemKlimaschutzV in Verbindung mit den Kommissionsverordnungen der EG (siehe Frage 12). Eine Zertifizierung ist seit dem 4.Juli 2008 für Unternehmen erforderlich, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Brandschutzsysteme) installieren, warten oder instand halten. Ausgenommen von der Zertifizierungspflicht waren bis zum 4.Juli 2009 Unternehmen, die diese Tätigkeiten schon vor dem 4.Juli 2008 ausgeübt haben. Übergangsbescheinigungen für Betriebe gab es nicht.
Für die Zertifizierung von Unternehmen ist gemäß der ChemKlimaschutzV die zuständige Behörde PDF / 48 KB im jeweiligen Bundesland zuständig. Sind mehrere Bundesländer bei der Zertifizierung von Unternehmen betroffen, wird der Antrag am Hauptsitz des Unternehmens gestellt. Zweigniederlassungen können auch im jeweiligen Bundesland Anträge stellen. Rechtlich selbständige Tochtergesellschaften/-unternehmen stellen eigene Anträge. Auch Betriebsteile, die innerhalb des eigenen Unternehmens ortsfeste Kälteanlagen installieren, warten oder instand halten, bedürfen einer Zertifizierung nach §6 ChemKlimaschutzV. Die entsprechende Bescheinigung darf von der Behörde nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass für die entsprechenden Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht, das über die erforderliche Sachkundebescheinigung verfügt.
Sofern ausschließlich Dichtheitsprüfungen und /oder Rückgewinnungen durchgeführt werden sollen, müssen die in Frage kommenden Personen zwar sachkundig sein, der Betriebsteil bedarf jedoch keiner behördlichen Zertifizierung. Betriebe, die ausschließlich mobile Kälteanlagen installieren und warten bedürfen ebenfalls keiner behördlichen Zertifizierung.
Im Fall von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern ist zusätzlich unter Angabe des jährlich zu erwartenden Tätigkeitsaufkommens nachzuweisen, dass genügend Personen zur Verfügung stehen, die über die Sachkundebescheinigung verfügen, und die für deren Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist.
Ein Betrieb, der ein eingetragener EMAS-Standort nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3.Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S.4) in der jeweiligen Fassung ist und Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt, hat einen Anspruch auf Zertifizierung, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 eingehalten sind und die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
Ja. Die Anforderungen des Art. 4 der VO (EG) Nr. 842/2006 an die Rückgewinnung gelten für alle dort genannten Anwendungen, unabhängig von der Füllmenge. Für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase ist gemäß §5 ChemKlimaschutzV grundsätzlich eine Sachkundebescheinigung erforderlich. Für Geräte, die unter die WEEE fallen gelten die dort festgelegten Rückgewinnungspflichten.
Ja, sofern die mobilen Kälte- und Klimaanlagen nicht für militärische Einsätze verwendet werden. Die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase hat nach Art.4 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch angemessen ausgebildetes Personal zu erfolgen. Dabei ist deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen. Dies gilt, soweit die Rückgewinnung technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Verantwortlich für die Rückgewinnung ist der Besitzer der Kälte- und Klimaanlage.
In §5 der ChemKlimaschutzV ist festgelegt, dass für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase grundsätzlich eine Sachkundebescheinigung erforderlich ist. Auf Frage 19 wird verwiesen.
Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 legt die Aufzeichnungspflichten für Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen fest. Diese gelten nicht für Anlagen mit einem Kältemittelinhalt unter 3kg.
Jedoch hat der Betreiber gegenüber der Behörde im Einzelfall nachzuweisen, dass er der Dichtheitspflicht aus Art. 3 Abs. 1 der VO 842/2006 genügt. Wann eine Anlage als dicht zu betrachten ist, ergibt sich aus den in § 3 Abs. 1 ChemKlimaschutzV aufgeführten Grenzwerten. Der Betreiber muss daher die Einhaltung der in §3(1) ChemKlimaschutzV festgelegten spezifischen Kältemittelverluste – diese gelten auch für Anlagen mit weniger als 3kg Füllmenge – in geeigneter Form nachzuweisen. Hierzu sind Aufzeichnungen zu den erforderlichen Parametern (beispielsweise Kältemittelverlust pro Jahr, Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Nachfüllmengen an Kältemittel) vorzunehmen.
Nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 haben Betreiber von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von mehr als 3 kg Kältemittel über Menge, Art, nachgefüllte und zurückgewonne Mengen an Kältemittel Aufzeichnungen zu führen. Diese sind auf Verlangen der zuständigen Behörde und der Kommission zur Verfügung zu stellen. Die Art der Aufzeichnungen und der Ort der Aufbewahrung sind nicht näher geregelt. Elektronische Aufzeichnungen bieten gegenüber Aufzeichnungen in Papierform aus Sicht vieler Betreiber Vorteile. So sind damit beispielsweise eine automatische Prüfung der Daten auf Konsistenz und Vollständigkeit, Warnmeldungen bei auffälligen Anlagen und automatisierte statistische Auswertungen möglich.
Bei Betreibern stellte sich daher zunehmend die Frage, ob neben Aufzeichnungen in elektronischer Form schriftliche Aufzeichnungen in Logbüchern zwingend notwendig sind. Nach Auffassung der für den Vollzug zuständigen Behörden sollen „sowohl Papieraufzeichnungen als auch elektronische Aufzeichnungen zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach Art. 3 Abs. 6 der EG 842/2006 akzeptiert werden, sofern nachträgliche Änderungen ausgeschlossen bzw. erkennbar sind“. Dies hat der ständige Ausschuss Fachfragen und Vollzug der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC ASFV) am 01. Februar 2011 beschlossen.
Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 dürfen bestimmte F-Gase enthaltene Erzeugnisse und Einrichtungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind. Die Kennzeichnungspflicht besteht dabei unabhängig von der Füllmenge. Zu kennzeichnende Erzeugnisse und Einrichtungen sind:
Da das Inverkehrbringen als „die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung — erstmalig für Dritte in der Gemeinschaft — […], einschließlich Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft“ definiert ist, sind Altgeräte von der Kennzeichnungspflicht nicht betroffen.
Die Kennzeichnung hat gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 PDF / 44 KB der Europäischen Kommission zu erfolgen, welche seit 01. April 2008 gilt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 ist die „Menge der fluorierten Treibhausgase“ in Kilogramm anzugeben. Die Europäische Kommission hat darauf hingewiesen, dass diese Vorgabe auch bei Füllmengen von weniger als 1kg einzuhalten ist. So wäre beispielsweise eine Füllmenge von 150g durch die Angabe „0,15 kg“ darzustellen.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission unterliegt - entgegen der bisherigen Interpretation - auch eine aus Teilkomponenten zusammengebaute Gesamtanlage der Kennzeichnungspflicht. Nach Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist unter Inverkehrbringen die „Lieferung oder Bereitstellung“ von Erzeugnissen und Einrichtungen zu verstehen. Nach Auffassung von BMU/UBA sowie der Europäischen Kommission decken die Begriffe „Lieferung und Bereitstellung“ auch den formalen Akt der „Übergabe an den Auftraggeber“ ab, welcher für vor Ort installierte Anlagen nach der Errichtung erfolgt. Unabhängig davon sind auch die verwendeten Teilkomponenten gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung durch die jeweiligen Hersteller bzw. Händler zu kennzeichnen, sofern sie fluorierte Treibhausgase enthalten.
Die ChemKlimaschutzV sieht vor, dass kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse und Einrichtungen, die erstmalig für den Einsatz in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache zu kennzeichnen sind.
Die Frage wird von der Europäischen Kommission anhand von Fallbeispielen erläutert:
Die Europäische Kommission empfiehlt jedoch, eine freiwillige Kennzeichnung vorzunehmen.
Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sind Kältegeräte und ‑anlagen sowie Klimaanlagen und ‑geräte, die sich in Kraftfahrzeugen befinden, nicht von den Kennzeichnungsvorschriften des Art. 7 Abs. 1 erfasst. Kraftfahrzeuge sind nach Auffassung der Kommission durch die Rahmenrichtlinie zur Typenzulassung von Kraftfahrzeugen Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 definiert (siehe auch Frage 5). Umgekehrt folgt daraus, dass Klimaanlagen in anderen mobilen Einrichtungen wie Zügen, Schiffen oder landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen kennzeichnungspflichtig sind, da sie nicht unter die Kraftfahrzeugdefinition der genannten Richtlinie/Verordnung fallen
Nein. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 listet Erzeugnisse auf, die bestimmte fluorierte Treibhausgase (z. B. HFKW-134a – Tetrafluorethan, HFKW-152a – Difluorethan) enthalten. Deren Inverkehrbringen ist gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung verboten. Zu diesen Erzeugnissen zählen u. a.:
In Art.2 Nr.13 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wird der Begriff „nicht wieder auffüllbarer Behälter“ näher bestimmt. Aerosoldosen sind von dem Begriff nicht erfasst. (siehe auch Antwort zu Frage 29).
In Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wird der Begriff „neuartige Aerosole“ näher bestimmt. Danach werden von diesem Begriff nur ganz bestimmte, im Anhang zur Richtlinie 94/48/EG aufgeführte Erzeugnisse, die ausschließlich für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht werden, erfasst. Hierzu zählen u.a. Luftschlangensprays und künstlicher Schnee aus Aerosoldosen. Nach Auffassung der Europäischen Kommission zählen auch Signalhörner zu den „neuartigen Aerosolen“.
Weitere Aerosole, wie z. B. Haarsprays oder Asthmasprays, sind vom Anhang II nicht erfasst.
In Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wird der Begriff „nicht wieder auffüllbarer Behälter“ näher definiert als „ein Behälter, der dazu bestimmt ist, nicht wieder befüllt zu werden, und für die Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Hochspannungsschaltanlagen oder zur Lagerung oder Beförderung von aus fluorierten Treibhausgasen hergestellten Lösungsmitteln verwendet wird“. Unter das Verbot des Inverkehrbringens fallen u. a. auch „nicht wieder auffüllbare Behälter“ die zur Wartung von mobilen Klimaanlagen eingesetzt werden.
Das Verbot nach Art. 9 gilt auch dann, wenn das fluorierte Treibhausgas teilweise zum Austreiben eines anderen Stoffes aus dem Behälter dient. Dies entspricht der Auffassung der Europäischen Kommission.
Alle Behälter, die für andere als die o.g. Verwendungszwecke in den Verkehr gebracht werden, sind derzeit nicht von dem Verbot erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dazu bestimmt sind, wieder befüllt zu werden oder nicht. Erzeugnisse, die nicht unter das Verbot des Inverkehrbringens für „nicht wieder auffüllbare Behälter“ fallen und auch nicht durch weitere Regelungen der Verordnung erfasst sind, sind beispielsweise medizinische Aerosole und Lasergeräte.
Gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit Anhang II ist das Inverkehrbringen nicht wieder auffüllbarer Behälter seit dem 04. Juli 2007 untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für nachweislich vor diesem Termin hergestellte und befüllte Behälter. Es ist nach Auffassung der Europäischen Kommission unzulässig, vor dem 04. Juli 2007 hergestellte, nicht wieder auffüllbare Behälter nach diesem Termin mit fluorierten Treibhausgasen zu befüllen. Hingegen durften vor dem 04. Juli 2007 hergestellte und bereits befüllte nicht wieder auffüllbare Behälter auch nach dem 04. Juli 2007 weiter verkauft werden.
Nein. Ziel der Regelung ist ein Verbot der Verwendung von F-Gasen als Isoliergas bei Fensterscheiben. Fluorierte Treibhausgase in den isolierenden PUR-Zwischenschichten von Fensterahmen sind nach Auffassung der Europäischen Kommission von dem Verbot nach Art. 9 Abs, 1 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nicht erfasst.