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Letzte Änderung: 08.07.2008
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 27. September 2007 entschieden, dass betroffene Bürger von den zuständigen Behörden verlangen können, dass dort, wo die geltenden Feinstaubgrenzwerte überschritten sind, verhältnismäßige Maßnahmen zur Verringerung der Belastung ergriffen werden. Dies gilt gemäß der Entscheidung des BVerwG auch dort, wo bisher kein Aktionsplan aufgestellt wurde.
Viele Städte und Gemeinden haben solche Aktionspläne bereits erstellt. Sie enthalten kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, die zu einer - meist vor allem lokalen - Verringerung der Feinstaubbelastung beitragen (Überblick über solche Maßnahmen).
Daneben gibt es eine Reihe langfristig einzuleitender Maßnahmen, die in Luftreinhalteplänen beschrieben werden. Die meist großräumig angelegten Maßnahmen zielen auf eine umfassende Lösung des Feinstaubproblems und auf eine dauerhafte und flächendeckende Einhaltung der Feinstaubgrenzwerte. Auch die Stadt München hat im Jahr 2004 einen solchen Luftreinhalteplan erstellt. Das Umweltbundesamt informiert ebenfalls zu Luftreinhalteplänen und gibt außerdem eine Zusammenstellung der ihm vorliegenden Aktions- und Luftreinhaltepläne.
Aufgrund der von den Ländern erhobenen Messdaten ist davon auszugehen, dass die geltenden Feinstaubgrenzwerte in zahlreichen Innenstadtstraßen überschritten werden (Anzahl der gemessenen Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ in den Jahren 2005, 2006 und 2007). Die EU-weite Gesetzgebung lässt höchstens 35 solcher Überschreitungen pro Jahr zu. Wegen des milden Winters und des feuchten Sommers sind in diesem Jahr im Vergleich zu 2005 und 2006 bisher deutlich weniger Überschreitungen zu verzeichnen.
Das Umweltbundesamt informiert über die aktuellen Tageswerte.