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Luft und Luftreinhaltung

Eignungsgeprüfte Messgeräte

Letzte Änderung: 25.05.2011

Für kontinuierliche Messungen im Sinne von § 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie für die kontinuierliche Überwachung von Immissionen und für Überwachungsaufgaben im Sinne der 1. und 2. BImSchV sind nur Messgeräte zugelassen, die ein Eignungsprüfungsverfahren erfolgreich absolviert haben und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) als geeignet bekannt gegeben wurden. Diese Auflage gilt auch für elektronische Auswerte- und Fernüberwachungssysteme (EFÜ). Mit dem Eignungsprüfungsverfahren soll eine ausreichende Qualität und Vergleichbarkeit der Messungen gewährleistet und eine bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen und Immissionen sichergestellt werden.

In einer Serie von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die das Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegeben hat, wurden die wissenschaftlichen Grundlagen erarbeitet. Die erzielten Ergebnisse haben in Richtlinien ihren Niederschlag gefunden, die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) verabschiedet und vom BMU veröffentlicht wurden. In diesen Richtlinien ist festgelegt, was geprüft werden soll und anhand welcher Kriterien die Ergebnisse der Prüfung zu bewerten sind. Die Richtlinien enthalten die maßgeblichen Verfahrenskenngrößen und  Mindestanforderungen, deren Erfüllung in der Eignungsprüfung nachzuweisen ist.

Welche Untersuchungen jeweils zu dem Nachweis erforderlich sind, muss das beauftragte Prüfinstitut im Einzelfall ermitteln und festlegen. Zur Orientierung dient ein von den Prüfinstituten in Zusammenarbeit mit Experten der Überwachungs- und Vollzugsbehörden der Bundesländer und dem Umweltbundesamt gemeinsam ausgearbeiteter Prüfplan.

Eignungsprüfungen werden in der Regel von den Messgeräte-Herstellern kostenpflichtig in Auftrag gegeben. Nach Abschluss einer Eignungsprüfung legt das beauftragte Prüfinstitut über das Ergebnis einen Prüfbericht vor, der von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder begutachtet wird. Fällt das Ergebnis der Begutachtung im LAI positiv aus, so erfolgt die Eignungsbekanntgabe durch den BMU im Gemeinsamen Ministerialblatt der Bundesministerien (GMBl).

Bekannt gegebene Messgeräte

Die folgende Zusammenstellung der im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegebenen geeigneten Messgeräte ist gegliedert nach Messobjekt, Messgerätetyp, Herstellername (Kurzbezeichnung) und den bibliographischen Angaben. Geeignete Messeinrichtungen, die sich nicht mehr im Lieferprogramm des Herstellers befinden, sind mit *) gekennzeichnet. Da diese Geräte den geltenden Anforderungen genügen und zum Teil noch  im Messeinsatz sind, werden diese Geräte hier noch genannt.

Da sich der Stand der Messtechnik ständig weiterentwickelt, kann man in den meisten Fällen davon ausgehen, dass die jüngsten Bekanntgaben im GMBl den neuesten Produktentwicklungen der Gerätehersteller entsprechen.

 

 

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