Letzte Änderung: 25.05.2011
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19.3.2002, BGBl. I S. 1092
Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage (KWK-Anlage). Zur Basis 1998 soll in Deutschland bis 2010 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen um mindestens 20 Millionen Tonnen erzielt werden. Das Gesetzes will im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zum Schutz und zur Modernisierung von KWK-Anlagen, zum Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und zur Markteinführung der Brennstoffzelle beitragen. Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen, um den aufgenommenen KWKStrom zu verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs zu verwenden. Die KWK-Anlagen müssen zugelassen sein. Das Gesetz trifft Vergütungs- und Nachweisregelungen. Es ist bis zum 31.12.2010 befristet.