Letzte Änderung: 25.05.2011
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27.9.1994, BGBl. I S. 2705, zuletzt geändert 21.8.2002, BGBl. I S. 3322 (3342)
Nach diesem Gesetz hat das Vermeiden von Abfällen Vorrang vor dem stofflichen oder energetischen Verwerten und dem Entsorgen. Behandlung und Lagerung sind nur in genehmigten oder planfestgestellten Abfallentsorgungsanlagen erlaubt. Besondere Vorschriften bestehen über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallwirtschaftspläne, das Einsammeln und Befördern von Abfällen (auch grenzüberschreitend) und über Betriebsbeauftragte für Abfall. Das Gesetz gilt auch für Altöl, selbst wenn das Altöl kein Abfall ist. Zusätzlich zu Ordnungsinstrumenten werden marktwirtschaftliche Lösungen gestärkt wie die Rücknahme von Altprodukten durch Hersteller und Verteiler und mehr Wettbewerb bei der Entsorgung. Das Gesetz ist als Artikel 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27.9.1994 veröffentlicht. Es setzt die EG-Richtlinien 91/156/EWG vom 18.3.1991 und 94/31/EG vom 27.6.1994 in deutsches Recht um.