Letzte Änderung: 25.05.2011
Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien Gesetz - EEG) vom 29.3.2000, BGBl. I S. 305, zuletzt geändert 22.12.2003, BGBl. I S. 3074
Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom 29. März 2000 erlassen. Es hat zum Ziel, zu Klima- und Umweltschutzzwecken den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln. Es regelt die Abnahme- und Vergütungspflicht von Strom, der ausschließlich aus bestimmten Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Biomasse gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben.