Letzte Änderung: 25.05.2011
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21.6.2001, BGBl. I S. 1234
Diese Verordnung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz bestimmt für dessen Anwendungsbereich, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind. Biomasse sind danach bestimmte Energieträger aus Phyto- und Zoomasse, aus denen in einstufigen oder mehrstufigen Verfahren, wie Feuerungsanlagen in Kombination mit Dampfturbinen-, Dampfmotor-, Stirlingmotor- und Gasturbinenprozessen, einschließlich Organic-Rankine-Cycle-(ORC)-Prozessen, Verbrennungsmotoranlagen, Gasturbinenanlagen und Brennstoffzellenanlagen Strom erzeugt wird.