Letzte Änderung: 22.08.2012
vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 Mit dieser Regelung sollten verschiedene bestehende Zahlungen an die Betriebsinhaber in einer einzigen Zahlung kombiniert werden, die auf Basis der bisherigen Ansprüche in einem Bezugszeitraum (Mittelwert aus 2000 – 2002) unter Berücksichtigung der vollen Anwendung der durch die Agenda2000 eingeführten Maßnahmen und der mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen der Beihilfebeträge zu bestimmen ist.
vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen
Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden eine Betriebsprämienregelung
sowie andere Direktzahlungsregelungen eingeführt. Gleichzeitig wurden
einige bestehende Direktzahlungsregelungen zusammengefasst. Ferner wurde
festgelegt, dass die Direktzahlungen an Betriebsinhaber, die bestimmte Anforderungen
im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des
Tierschutzes („Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“, engl.
cross compliance) nicht erfüllen, gekürzt oder ausgeschlossen werden.
Diese Verordnung regelt für Deutschland die Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen (einschließlich der stillgelegten) in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von einem Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes einzuhalten sind.