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Lärm
Spedition
Letzte Änderung: 10.08.2010
Wenden Sie sich an den Betreiber. Nächster Ansprechpartner
ist das Gewerbe- und Umweltamt. Möglicherweise handelt es sich
um eine Ordnungswidrigkeit (s.u.) nach § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung. Wenden Sie sich dann an die Ordnungsbehörde.
Hinweise
- Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm PDF /
75 KB
- Ordnungswidrigkeit: Geräusche können durch
unsachgemäßes Verhalten oder missbräuchliche Nutzung
von Gegenständen störend wirken.
Möglicherweise liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Im Ordnungswidrigkeitengesetz
§ 117 Unzulässiger Lärm (1) heißt es dazu: "Ordnungswidrig
handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigem
oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm
erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen
zu schädigen."
- Straßenverkehrs-Ordnung, s. § 30