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Letzte Änderung: 10.08.2010
Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe) unterliegen den Bestimmungen des Gaststättengesetzes und den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG. Die Betreiberpflichten nach dem BImSchG, Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit dies mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik möglich ist, und die Begrenzung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß werden mit den Mitteln des Gaststättengesetzes durchgesetzt, also durch Auflagen, änderung der Sperrzeit und Widerruf der Erlaubnis. Problematisch sind die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen.
Die technischen und baulichen Anforderungen an den Schallschutz ergeben sich aus dem Baurecht.
Für Gaststätten als Nebeneinrichtung von Sportanlagen gelten die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
Wenden Sie sich an den Betreiber der Gaststätte. Nächster Ansprechpartner ist das Gewerbe- und Umweltamt.