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Vermeidung von Lärmproblemen bei der Altglassammlung in Wohngebieten

Letzte Änderung: 10.08.2010

Im Vergleich zu anderen Lärmquellen wie etwa dem Straßenverkehr, von dem in der Bundesrepublik rund 50 Millionen Bürger belästigt werden /1/, erscheint der mit dem Einwurf von Altglas und dem Entleeren der Altglascontainer verbundene Lärm von eher nebensächlicher Bedeutung. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Einwurfgeräusche auch bei relativ lautem Straßenverkehrslärm und anderen Umgebungsgeräuschen noch deutlich hörbar sind.

Die typischen, impulshaltigen Geräusche, die beim Einwurf von Altglas entstehen, können ausgeprägte Störungen und sogar erhebliche Belästigungen auslösen; insbesondere dann, wenn die Einwürfe zu Ruhezeiten erfolgen. Da Altglascontainer als eine "nicht genehmigungsbedürftige" Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzusehen sind, ist der Betreiber überdies verpflichtet, auch den Schutz der Nachbarschaft vor den mit der Benutzung der Altglascontainer verbundenen Geräuschen zu berücksichtigen.

Zudem werden künftig weitere Depotcontainer an neu einzurichtenden Stellplätzen vordringlich in dicht besiedelten innerstädtischen Wohnbereichen aufzustellen sein. Dies kann nicht nur zu Platzproblemen, sondern vor allem zu erheblichen Lärmproblemen führen, denn je näher der Container an den Anlieger herangerückt wird, desto lauter und somit störender und belästigender werden die Einwurfgeräusche erlebt. Schon bei der Beschaffung der Altglassammelcontainer und Festlegung der Stellplätze muss der Möglichkeit einer Lärmbelästigung der Anlieger stets Rechnung getragen werden. Ein sorgloses Vorgehen bei der Auswahl von Depotcontainern und der zugehörigen Stellplätze verbietet sich somit.

Lärmentstehung bei Altglascontainern und Möglichkeiten der Lärmminderung

Bei einem nicht lärmgeminderten Depotcontainer fallen die Flaschen und Gläser ungebremst in den Altglassammelbehälter, zersplittern, schlagen gegen den Boden und vorhandene Flaschen und Gläser oder gegen die Wände und strahlen den Lärm direkt durch die Einwurföffnungen und andere Undichtigkeiten des Containers ab. Auch der Boden und die Behälterwände können durch den Flaschenaufprall angeregt werden und ihrerseits Schall abstrahlen.

Möglichkeiten für Maßnahmen zur Lärmminderung bestehen am Container selbst und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls. über eine Abstandsvergrößerung lässt sich der Einwurfgeräuschpegel am Immissionsort, also beim Anlieger, reduzieren, allerdings können die notwendigen Abstände beachtlich groß werden. Hindernisse, etwa vorhandene Wände oder Gebäude im Ausbreitungsweg können den Immissionspegel spürbar senken und sollten bei der Stellplatzbestimmung möglichst genutzt werden. Die Einhausung des Containers könnte eine drastische Pegelreduzierung bewirken, ist aber bei herkömmlichen Depotcontainern meist wenig praktikabel, da die Leerung der Depotcontainer mit marktüblichen Systemen erschwert würde.

So verbleiben in erster Linie nur Lärmminderungsmaßnahmen am Container selbst und zusätzlich die Pegelreduzierung durch Vergrößerung des Abstandes vom Container zum Anlieger. Die Entwicklung der Lärmminderungstechnik hat auch bei den Altglasdepotcontainern erfreulicherweise nicht Halt gemacht: Moderne Altglassammelbehälter verschließen die akustischen Schwachstellen, dämpfen den Aufprall der Flaschen am Boden, an den Wänden sowie an der inneren Führungsstange, an den Verriegelungssystemen und sind mit hochschallabsorbierenden und dämmenden Materialien ausgekleidet. Lärmgeminderte Container entsprechen den Anforderungen des Umweltzeichens (RAL-UZ 21) oder fallen in die Geräuschklasse I.

Rechtliche Aspekte bei der Aufstellung von Altglasdepotcontainern

Altglasdepotcontainer stellen eine "nicht genehmigungsbedürftige" Anlage im Sinne der Landesbauordnungen der Länder und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) /2/ dar. Zuständig für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen ist letztlich derjenige, der die Anlage (hier Altglascontainer) betreibt.

Das kann die Gemeinde oder der Landkreis sein oder ein privater (Sub-) Unternehmer. Die Betreiberpflichten ergeben sich aus § 22 BImSchG. In der Praxis heißt das, dass eine Abwägung vorgenommen werden muss, die alle erheblichen Belange zu berücksichtigen hat: dabei ist der Schutz der Nachbarschaft vor den mit der Benutzung der Altglascontainer verbundenen Geräuschen von besonderer Bedeutung. Das bedeutet, dass nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Notfalls sind Nutzungsbeschränkungen vorzusehen. Wenn es zu unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Nachbarschaft kommt, hat der Betreiber die Pflicht, diese mit zumutbaren und verfügbaren Mitteln zu unterbinden. Hier kommen Abstandsvergrößerungen zwischen Altglascontainer und Anwohner in Betracht; insbesondere aber der Einsatz stark lärmgeminderter Altglasdepotcontainer. Geräuschimmissionen, die sich aus einer ordnungsgemäßen Nutzung von Altglascontainer ergeben, sind von den Anwohnern hinzunehmen, sofern die Geräuschimmissionen technisch weder vermeidbar noch reduzierbar sind (§ 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG).

Für die Bestimmung geeigneter Stellplätze für Altglasdepotcontainer der Geräuschklasse I / UZ 21 in Wohngebieten kann man in Anlehnung an die TA Lärm /3/ nach folgender Tabelle vorgehen:

Bewertung des Stellplatzes Abstand Container - Immissionsort in Metern
anzustreben 50 m und mehr
ausreichend 25 - 12 m

Beim Betrieb der Depotcontainer ist darauf zu achten, dass Einwurfzeiten zu begrenzen sind: werktags nicht vor 7.00 Uhr und nicht nach 20.00 Uhr /4/. Das Entleeren der Container sollte möglichst nicht nach 17.00 Uhr vorgenommen werden. Die Fortschritte der Lärmminderungstechnik bei Altglasdepotcontainern dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Entleeren der Container mit großer Geräuschentwicklung (Schallleistungspegel bis 120 dB(A)) verbunden sein kann. Technische Maßnahmen, die die Geräusche der Containerentleerung spürbar reduzieren, sind derzeit noch nicht praxisreif. Diese, nach dem Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen, können in gewissem Umfang durch möglichst geringe Fallhöhen beim Umfüllen des Glases vom Container auf den LKW gemindert werden. Zusätzlich kann das Entleeren der Container nur während nicht lärmsensibler Zeiten vorgenommen werden. Unnötiges, aber auch zu seltenes Entleeren der Depotcontainer ist zu vermeiden. Darüber hinaus sollten sich Depotcontainer in die Umgebung einfügen; verschmutzte Behälter stören das Stadtbild. Der Stellplatz muss sauber und scherbenfrei gehalten werden.

 

 

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