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Letzte Änderung: 10.08.2010
Als Straßenverkehrslärm wird i.a. Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Bundes-Autobahnen, Bundes-, Landes-, Gemeindestraßen und öffentlichen Parkplätzen) bezeichnet.
Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen, im Anlieferbereich von Verkaufseinrichtungen (z. B. Supermärkten) einschließlich auf den dazugehörenden Parkplätzen, zählen nicht zum Straßenverkehrslärm. Dieser Lärm ist Bestandteil des Gewerbelärms. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm PDF / 75KB.
Geräusche von Fahrzeugen auf privatem Gelände, z. B. im Hof, sind ebenfalls kein Straßenverkehrslärm. Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftslärm.
Lautes Hupen, laute Autoradios, unnützes Hin- und Herfahren, Laufen lassen von Motoren, Geschwindigkeitsüberschreitungen und Geräusche infolge technischer Manipulationen am Fahrzeug sind kein Straßenverkehrslärm. Hier handelt es sich möglicherweise um Ordnungswidrigkeiten.
Eine generelle Regelung zum Schutz vor Straßenverkehrslärm gibt es in Deutschland nicht. Lediglich beim Neubau oder einer wesentlichen änderung einer Straße, z. B. wenn die Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen baulich erweitert wird, sind in der Verkehrslärmschutzverordnung - 16.BImSchV zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Immissionsgrenzwerte festgelegt (Lärmvorsorge). Die Verordnung enthält auch die Rechenvorschrift (Beurteilungsverfahren) zur Ermittlung der Geräuschbelastung vor den Gebäuden der Betroffenen. Die Berechnung ist zwingend vorgeschrieben, Messungen sind nicht vorgesehen. Einfluss auf die Immissionen haben u.a. die Anzahl der Fahrzeuge und deren Geschwindigkeit, der Fahrbahnbelag, die Steigung der Straße, der Abstand des Immissionsortes zur Straße. überschreitet die errechnete Belastung (Beurteilungspegel, Schalldruckpegel) die festgelegten Grenzwerte, sind Schallschutzmaßnahmen, z. B. Schallschutzwände, -wälle oder Schallschutzfenster erforderlich. Bauliche Schallschutzmaßnahmen an der Straße haben Vorrang. Wenn allerdings die Kosten für diese Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, sind Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden als letzte Möglichkeit vorzusehen. Die abschirmende Wirkung von Schallschutzwänden oder -wällen wird nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS - 90) berechnet. Die Berechnung der erforderlichen Schalldämmung der Außenwände und Fenster erfolgt nach der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24.BImSchV.
Neubau und oft auch erhebliche bauliche Eingriffe erfordern ein Planfeststellungsverfahren. In diesem Verfahren können die von der Planfeststellung betroffenen Personen ihre Rechte und Interessen geltend machen. Dabei sind Einwendungsfristen zu beachten.
Auch wenn für den Lärmschutz an bestehenden Straßen explizit keine verbindlichen Regelungen vorhanden sind, bestehen in bestimmten Situationen dennoch Möglichkeiten, dass Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Lärmschutz an bestehenden Straßen wird als Lärmsanierung bezeichnet. Lärmsanierung wird erst bei sehr hohen Belastungen durchgeführt. Bei Straßen in der Baulast des Bundes wird sie als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt.
Einige Bundesländer und Kommunen haben sich der Lärmsanierung angeschlossen. Im Gegensatz zur Vorsorge beim Neubau oder der wesentlichen änderung von Straßen sind die Immissionsgrenzwerte bei der Lärmsanierung nicht so anspruchsvoll. Sie sind in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 PDF / 312 KB aufgeführt. Die Belastung wird entsprechend dem Verfahren in der 16. BImSchV ermittelt. Die Art der Lärmschutzmaßnahmen entspricht denen der Lärmvorsorge.
Auch bei der Bauleitplanung hat die Kommune den Lärmschutz zu beachten (DIN 18005).