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Lärm

Industrie- und Gewerbelärm

Letzte Änderung: 15.04.2009

Als Industrie- und Gewerbelärm wird sowohl der Lärm von großen Industriebetrieben als auch der von kleineren Handwerksbetrieben (z.B. Bäckereien, Tischlereien, Schlossereien u.a.), also Lärm von Anlagen oder Teilanlagen, bezeichnet. Zum Gewerbe- bzw. Industrielärm zählt neben dem Lärm, der beim Produktions- bzw. Herstellungsprozess entsteht, auch der Lärm des Verkehrs von Straßen- und Schienenfahrzeugen auf dem Betriebs- oder Werksgelände sowie der Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs.

Lärm durch Heimwerkertätigkeiten zählt nicht als Industrie- und Gewerbelärm. Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftslärm. Der Lärm durch gewerbliche Bautätigkeiten ist ebenfalls kein Industrie- und Gewerbelärm. Hier handelt es sich um den gesondert geregelten Baulärm.

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm (PDF-Datei 75 KB) Immissionsrichtwerte. Die TA Lärm enthält weiterhin quantitative Beurteilungsmaßstäbe, mit deren Hilfe die Einhaltung der Schutzpflicht (Einhaltung der Immissionsrichtwerte) überprüft werden kann. Die TA Lärm und das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG schreiben vor, dass bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb neuer Anlagen der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Die TA Lärm gilt sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für die Betreiber gelten jedoch nach dem BImSchG unterschiedliche Pflichten. In der Praxis heißt das, dass eine Abwägung vorgenommen werden muss, die alle erheblichen Belange zu berücksichtigen hat: Dabei ist der Schutz der Nachbarschaft von besonderer Bedeutung.

Acht Anlagearten wurden aus dem Geltungsbereich der TA Lärm herausgenommen,

  1. Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV unterliegen,
  2. sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,
  3. nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen,
  4. Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird,
  5. Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen,
  6. Baustellen,
  7. Seeumschlagsanlagen,
  8. Anlagen für soziale Zwecke.

Die Geräuschemission einer Anlage wird durch den Schallleistungspegel gekennzeichnet. Er ist unabhängig von den äußeren Abmessungen der Anlage und unabhängig von der gewählten Messentfernung. Aus dem Schallleistungspegel kann unter Berücksichtigung einer Abstrahlcharakteristik und den Einflüssen auf dem Schallausbreitungsweg der Schalldruckpegel am Immissionsort errechnet werden. Bei der Berechnung des Beurteilungspegels müssen die Einsatzzeiten der Anlage oder deren einzelner Aggregate und weitere Besonderheiten, z.B. Impulshaltigkeit und Tonhaltigkeit, berücksichtigt werden.

Ansprechpartner bei Lärmproblemen

  1. Gewerbetreibender,
  2. Gewerbeaufsichtsamt und
  3. Umweltamt

Weitere Hinweise

 

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