Kommentierung der aktuellen SVHC-Vorschläge

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Leitfaden Nachhaltige Chemikalien
Quelle: Umweltbundesamt

UBA schlägt zwei weitere Benzotriazole als SVHC vor

Das ⁠UBA⁠ hat zwei weitere Phenol-Benzotriazole, UV-327 und UV-350, als sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB) bewertet und schlägt diese als besonders besorgniserregende Stoffe vor (SVHC - Substances of very high concern). Der Ausschuss der EU-Mitgliedstaaten (Member State Committee) muss nun im Oktober entscheiden, ob UV-327 und UV-350 die Kriterien des Art 57 d) der ⁠REACH-Verordnung⁠ erfüllen. In diesem Fall werden sie auf die REACH-Kandidatenliste aufgenommen.

Beide Stoffe wurden in das „Registry of Intentions“ der Europäischen Chemikalienagentur aufgenommen, in dem bekannt gegeben wird, welcher EU-Mitgliedsstaat einen ⁠Stoff⁠ bewertet und aus welchem Anlass. Beide Benzotriazole hat das Umweltbundesamt vorgeschlagen, Deutschland ist also zuständig. Einen Überblick über alle in der Bearbeitung befindlichen Stoffe gibt das Public Activities Coordination Tool (PACT) der ECHA.

Schon 2014 identifizierte der Ausschuss – ebenfalls auf Vorschlag des UBA - die beiden Phenol-Benzotriazole UV-320 (2-Benzotriazol-2-yl-4,6-di-tert-butylphenol) und UV-328 (2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-ditertpentylphenol) als SVHC. Sie wurden daher im Dezember 2014 in die Kandidatenliste aufgenommen (http://echa.europa.eu/candidate-list-table). UV-320 und UV-328 sind sehr persistent, sehr bioakkumulierend und toxisch. Sie erfüllen daher die Kriterien für ⁠PBT⁠ – (persistent, bioaccumulative and toxic) und vPvB –Stoffe (very persistent and very bioaccumulative).

Alle vier Phenol-Benzotriazole haben eine ähnliche chemische Grundstruktur. Wie UV-320 und UV-328 werden auch UV-327 (2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorobenzotriazole-2-yl)phenol) und UV-350 (2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(tert-butyl)-6-(sec-butyl)phenol) hauptsächlich als Lichtschutzmittel in Kunststoffen und Lacken verwendet.

Durch die Aufnahme in die Kandidatenliste ergibt sich für besonders besorgniserregende Stoffe eine Auskunftspflicht. Sie gilt, wenn der Anteil in einem ⁠Erzeugnis⁠, z.B. einem Kunststoff, die Konzentration von 0,1 Massenprozent übersteigt. Wenn Kunden beim Hersteller oder Handel anfragen, müssen Händler, Hersteller und Importeure unabhängig vom Kauf mitteilen, welche besonders besorgniserregenden Stoffe in einem Produkt enthalten sind. Dazu stellt das Umweltbundesamt eine Anfragemöglichkeit im Internet bereit. Dort können Sie die Artikelnummer eingeben, die unter dem Strichcode zu finden ist. Die Anfrage wird automatisch an den Hersteller oder Händler geschickt.

Nach Aufnahme in die Kandidatenliste kann die Europäische Chemikalienagentur der Europäischen Kommission die Phenol-Benzotriazole für eine Zulassungspflicht vorschlagen. Dann wären die Herstellung und die Verwendung der Stoffe nur noch mit einer Genehmigung möglich.


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Schlagworte:
 REACH  SVHC