,
,
,
,
Die
in der Regel komplexe Natur von Projekten des Flächenrecycling verlangt
bei den mit diesen Projekten befassten Behörden und Projektträgern
eine vielschichtige Organisationsstruktur.
Die Axiome weisen auf die große Bedeutung politischer Aufmerksamkeit
für die zügige Durchführung von Genehmigungsverfahren und die
erfolgreiche Realisierung der Projekte hin (-> Handlungbereich politische
Rahmenbedingungen). Dabei konnte in den Fallbeispielen bestätigt
werden, dass sich eine Ausrichtung des kommunalen Planungsermessens am Ziel
"Flächenrecycling" und die damit in der Regel verbundene Benennung eines
behördenübergreifend verantwortlichen Ansprechpartners positiv bei
der Projektdurchführung bemerkbar gemacht hat (-> Handlungsbereich
Organisation Projektträger).
Axiome
Axiom
47 |
Die Benennung eines behördenübergreifend Verantwortlichen verhindert Zuständigkeitsprobleme und ermöglicht einen reibungsloseren Verlauf des Verwaltungsverfahrens. |
Axiom
59 |
Ein hohes politisches Interesse an Projekten des Flächenrecycling beschleunigt die Genehmigungsverfahren. |
Axiom
55 |
Das Planungsermessen der Kommune im Rahmen der Bauleitplanung ist in Richtung eines Flächenrecycling zu strukturieren. |
Axiom
53 |
Eine Genehmigungskonzentration bei der Grundstücksaufbereitung wirkt verfahrensbeschleunigend. |
Axiom
54 |
Die Koordinierung der unterschiedlichen Genehmigungsverfahren durch die Kommunen verhindert, dass Flächenrecycling als fachbehördliches Altlastenproblem gesehen wird. |
Axiom
57 |
Behördliche Unerfahrenheit mit dem Flächenrecycling führt zu unerwarteten Auflagen während der Projektdurchführung. |
Axiom
5 |
Der Verzicht der Erarbeitung gemeinsam von allen Projektbeteiligten getragener Vorgaben begünstigt eine eingeengte fachspezifische Betrachtung und Bewertung. |
Axiom
1 |
Die unzureichende Koordinierung der Genehmigungsverfahren vieler erforderlicher Einzelgenehmigungen verzögert und / oder verteuert Flächenrecyclingprojekte. |
Axiom
56 |
Die Genehmigungsdauer wächst mit der Anzahl der beteiligten Genehmigungsbehörden. |
Axiom
18 |
Eingebunden in ein städtebauliches Gesamtkonzept verlaufen Projektentwicklung und Projektdurchführung mit geringeren Reibungsverlusten. |
Axiom
40 |
Durch die frühzeitige Beachtung planungsrechtlicher Besonderheiten wird die Umsetzung des Nutzungskonzepts zeit- und kostensicherer. |
Axiom
49 |
Die hinreichende Kennzeichnung und Festschreibung des "Flächenrecycling" als Planungsziel im B-Planverfahren durch die Gemeinde begünstigt eine interdisziplinäre und nicht nur fachbehördliche Bewältigung des Brachflächenrecycling. |
Tabelle
18: Axiome zum Handlungsbereich Organisation Behörde
Wirkungsgefüge
Wirtschaftlichkeit allgemein
Wirtschaftlichkeit - Recht
Nutzung - Recht
Projektbezogene Handlungsempfehlungen
* Benennung eines behördenübergreifend Verantwortlichen
(Verfahrensmotor)
* Einbindung der Kommune in die Organisationsstruktur des Projektes
durch Bildung eines Lenkungsausschusses (nicht operativer Beirat)
* projektbezogene Kompetenzbündelung / interdisziplinäres
Aufgabenverständnis
Verfahrensmotor
Viele Projekte scheitern unter anderem daran, dass Behörden nicht
koordiniert agieren und dem Investor zuviele Ansprechstellen
gegenüberstehen. Es gilt seitens der Behörden (Planungsbehörden
sowie Umwelt- und Ordnungsbehörden) zu erkennen, dass eine
Verfahrensbeschleunigung für das einzelne Flächenrecyclingprojekt
(kommunal sowie durch Investor veranlasst) erreicht werden kann, wenn eine
Person oder eine Behörde als Koordinator (und Ansprechpartner) und
Steuerer auf Seiten der Behördenstruktur agiert. Diese Fokussierung
führt zumeist zu einer Verstärkung sowie zu einer Katalysatorwirkung
und wirkt so als "Verfahrensmotor".
Der behördliche Steuerer muss dem Projekträger als alleiniger
Ansprechpartner im Verlauf des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung stehen,
um so
* Zuständigkeitsproblemen vorzubeugen,
* den Kommunikationsprozess zu gewährleisten,
* einen reibungslosen Ablauf der Genehmigungsverfahren zu
gewährleisten,
* Genehmigungsverfahren zu koordinieren und zu bündeln (->
Handlungsbereich Genehmigungsverfahren / Bündelung),
* zu formalen und inhaltlichen Verzahnungen von zu fällenden
Entscheidungen beizutragen.
Einbindung der Behörde in Organisationsstruktur
Für größere Vorhaben hat es sich als sinnvoll erwiesen, den
Behördenmitarbeiter in die Organisationsstruktur der
Projekträgerschaft einzubinden. (-> Handlungsbereich Organisation
Projektträger). Weiterhin hat sich hier die Institutionalisierung
eines Lenkungsausschusses oder nicht operativen Beirates bewährt.
Kompetenzbündelung
Oftmals ist der Sachverstand für ein Projekt nicht gebündelt - dies
behindert eine erfolgreiche Projektdurchführung. Es muss daher zu mehr
Projektgruppenarbeit kommen, in der einzelne Mitarbeiter aus mehreren
beteiligten Behörden und Abteilungen projektbezogen und zeitlich befristet
zusammenarbeiten.
Literaturhinweise
Baumheier R.: Altlasten als aktuelle Herausforderung der Kommunalpolitik. Zu
den Schwierigkeiten politisch-administrativer Problemverarbeitung in der
Kommune. München, 1988.
Drescher B.U.: Rathaus ohne Ämter: Verwaltungsreform, Public Private
Partnership und das Projekt Neue Mitte in Oberhausen. Frankfurt/ Main, New
York, 1996.
Fiebig K.-H., Ohligschläger G.: Altlasten in der Kommunalpraxis.
Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage. Deutsches Institut für Urbanistik
difu. Berlin, 1989.
Henckel M.J., u.a.: Altlasten - ein kommunales Problem. Analysen und
Handlungsempfehlungen. Berlin, 1991.
Walcha H.: Partnerschaftliche Stadtentwicklung: Privatisierung kommunaler
Aufgaben und Leistungen. Köln, 1995.
Wüstenrot-Stiftung Deutscher Eigenheimverein e.V.: Modernisierung der
Kommunalverwaltung - im Bereich Planen, Bauen und Umwelt. Stuttgart, 1994.
Vorhaben
des Flächenrecycling wurden in der Vergangenheit häufig
ausschließlich unter Aspekten der reinen Altlastensanierung verfolgt.
Dies führte zu einer eindimensionalen Betrachtungsweise, indem mit Mitteln
der Gefahrenabwehr lediglich versucht wurde, der Gefährdung der
Umweltmedien durch die Bodenbelastung zu entgegnen. Der Gesichtspunkt der
wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Brachfläche kam dabei zu kurz.
Die Kommune sollte nicht als staatliche Umweltverwaltung, sondern als
Trägerin der kommunalen Planungshoheit stärker lenkend in den Prozess
des Flächenrecycling eingreifen.
Das Planungsrecht bietet dabei den Kommunen die Möglichkeit, dem komplexen
Wirkungsgefüge aus Nutzung, Grundstücksaufbereitung,
Wirtschaftlichkeit und Recht Rechnung zu tragen. Maßgebliches
Planungsinstrument auf kommunaler Ebene ist hierfür die
Bauleitplanung. Voraussetzung zum gezielten Einsatz der grundsätzlich
ausreichend zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen
Steuerungsinstrumente ist die Kenntnis eben dieser Instrumente sowie Routine
und Praxiserfahrung in diesem Gebiet.
In den untersuchten Beispielprojekten wurde deutlich, dass das
Steuerungspotential der Planungsinstrumente wie etwa die des B-Plans nahezu
unerkannt geblieben sind, beziehungsweise in der kommunalen Planungspraxis im
Zusammenhang mit Altlasten unter anderem aufgrund fehlender Kenntnisse und
Erfahrungen nur zurückhaltend eingesetzt wurden.
Axiome
Axiom
2 |
Die zeit- und kostengünstige Umsetzung von Planungsänderungen (zum Beispiel Änderung B-Plan) werden durch das frühzeitige Erkennen dieser Änderungen im Rahmen der Grundstücksaufbereitung und die dadurch mögliche Abstimmung zwischen Planern und Technikern begünstigt. |
Axiom
55 |
Das Planungsermessen der Kommune im Rahmen der Bauleitplanung ist in Richtung eines Flächenrecycling zu strukturieren. |
Axiom
4 |
Das Planungsrecht ist im Gegensatz zum Altlastenrecht in der Lage dem mit dem komplexen Wirkungsgefüge des Flächenrecycling gerecht zu werden. |
Axiom
43 |
Die sorgfältige Berücksichtigung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitstätten in der Bauleitplanung ist Voraussetzung für die Umsetzung der geplanten Folgenutzung. |
Axiom
40 |
Durch die frühzeitige Beachtung planungsrechtlicher Besonderheiten wird die Umsetzung des Nutzungskonzepts zeit- und kostensicher. |
Axiom 52 |
Das frühe Erkennen notwendiger Änderungen in der Grundstücksaufbereitung, ermöglicht deren Berücksichtigung im B-Planverfahren. |
Axiom
44 |
Die Steuerung von umweltrechtlichen Anforderungen an die geplante Folgenutzung wird durch die Möglichkeit einer Fixierung von Nutzungseinschränkungen im B-Plan erreicht. |
Axiom
49 |
Die hinreichende Kennzeichnung und Festschreibung des "Flächenrecycling" als Planungsziel im B-Planverfahren durch die Gemeinde begünstigt eine interdisziplinäre und nicht nur fachbehördliche Bewältigung des Brachflächenrecycling. |
Axiom
6 |
Die Festschreibung der Sanierungsziele im B-Plan sichert die geplante Folgenutzung. |
Axiom
18 |
Eingebunden in ein städtebauliches Gesamtkonzept verlaufen Projektentwicklung und Projektdurchführung mit geringen Reibungsverlusten. |
Axiom 50 |
Die Möglichkeit, das Projekt auf der "Grünen Wiese" zu verwirklichen, ist kein unmittelbarer Grund auf ein Flächenrecycling zu verzichten. |
Tabelle
18: Axiome zum Handlungsbereich planungsrechtliche Steuerungsinstrumente
Wirkungsgefüge
Recht allgemein
Wirtschaftlichkeit - Recht
Nutzung - Recht
Wirtschaftlichkeit allgemein
Grundstücksaufbereitung - Recht
Projektbezogene Handlungsempfehlungen
* Festschreibung des kommunalen Planungsziels "Flächenrecycling"
im Bauleitplanverfahren
* Festschreibung der Sanierungsanforderungen - in Absprache mit der
Fachbehörde - im B-Plan
* Steuerung und Einflussnahme auf Sanierungsanforderungen durch entsprechende
nutzungsbezogene Ausweisung von Teilflächen innerhalb des
B-Plangebietes
* Integration des Flächenrecycling -Projektes in ein von der
Kommune entwickeltes städtebauliches Gesamtkonzept
* Behördeninterne Koordinierung und Konzentration der
Genehmigungsverfahren
* Planerische Abstimmung der Folgenutzung mit den Umweltanforderungen
Planungsziel "Flächenrecycling"
Bei der Wiedernutzbarmachung kontaminierter Flächen erleichtert es die
rechtliche wie wirtschaftliche Bewältigung der vorhandenen
Bodenbelastungen, wenn die Kommune das Flächenrecycling als Planungsziel
festschreibt (-> Handlungsbereiche Organisation Behörde,
Genehmigungsverfahren / Bündelung), da den Planungsinstrumenten der
Kommune eine steuernde Funktion zukommt. Eine solche Festschreibung setzt
voraus, dass die komplexen Rahmenbedingungen, die Projekte des
Flächenrecycling beeinflussen, von den Genehmigungsbehörden in ihrer
vollen Bandbreite erkannt werden, und in einem iterativen Planungsprozess die
Ziele der Projekträgerschaft mit denen der Kommune abgestimmt werden
(-> Handlungsbereich Organisation Projektträger). Ist eine
solche Zieldefinition gelungen, so muss die Kommune die internen
Organisationsstrukturen schaffen, die es ermöglichen, diese Ziele im
angestrebten zeitlichen und finanziellen Rahmen umzusetzen.
Mit den Mitteln der Bauleitplanung kann nicht nur die geplante Nachnutzung
dauerhaft gesichert, sondern gleichzeitig die Anforderungen an die Sanierung
der Fläche folgenutzungsbezogen beeinflusst werden.
Sanierungsanforderungen können im Bebauungsplan dadurch gesteuert werden,
dass nur bestimmte Folgenutzungen zugelassen beziehungsweise sensible Nutzungen
untersagt werden. Zudem kann eine negative Stigmatisierung von
Recyclingflächen vermieden werden.
Nur der B-Plan bietet die Möglichkeit, Folgenutzungen neu zu bestimmen und
zukünftige Nutzungsalternativen vorzubereiten. Gegenüber den am
gegenwärtigen Nutzungszustand orientierten, nach §§ 34, 35 BauGB
lediglich Nutzungsparallelität ermöglichenden Genehmigungen, schafft
er damit für Gemeinde und Investor einen unübersehbaren Vorteil.
Genehmigungen nach §§ 34, 35 BauGB sind nicht in der Lage,
Sanierungsanforderungen zu steuern. Die Erteilung einer Genehmigung hängt
ausschließlich davon ab, ob der gegenwärtige Nutzungszustand eine
entsprechende bauliche Nutzung erlaubt.
Gesamtkonzept
Die Auswertung der Fallbeispiele hat gezeigt, dass Projekte, die in ein
stadtplanerisches Gesamtkonzept eingebettet sind, in der Regel reibungsloser
umgesetzt werden können. Die Kommune sollte daher ein Konzept
(städtebauliche Vision) für die Auslobung eines Wettbewerbs
entwickeln, in das alle dazugehörigen inhaltlichen Implikationen der
Nachhaltigkeit (Ökologie, Ökonomie, Soziales) ebenso sinnvoll
integriert werden können wie die Planungsziele des angestrebten Projektes.
Dieses Gesamtkonzept ist mit Projektträger beziehungsweise Investor im
Rahmen der gemeinsamen Zielfindung abzustimmen.
Fachbehördliche Abstimmung
Zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Sanierungsziele und zur
Gewährleistung umweltrechtlicher Anforderungen an eine notwendige
Sanierung ist die Abstimmung mit der Fachbehörde erforderlich. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass die am Gefahrenabwehrprinzip orientierten,
in der Praxis regelmäßig angewandten Wertelisten dem Vorsorgeprinzip
des Städtebaurechts regelmäßig nicht gerecht werden. Es ist mit
großer Sorgfalt und einzelfallbezogen festzustellen, ob und inwieweit die
geplante Folgenutzung die Anforderungen an die gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse wahrt. Dazu sind der zuständigen Fachbehörde
seitens der Kommune die Planungsabsichten darzulegen und die Anforderungen an
die Sanierung der Fläche abzustimmen. Auf diese Weise wird sichergestellt,
dass eine Sanierung nur in dem für die beabsichtigte Folgenutzung
notwendigen Umfang erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass der
Projektträger frühzeitig in das Verfahren einbezogen wird, damit
gewährleistet werden kann, dass gemeinsam getragene Vorgaben in Abstimmung
mit den planungsrechtlichen Besonderheiten geschaffen werden, die kein zeit-
und damit kostenverursachendes Planänderungsverfahren notwendig machen.
Literaturhinweise
Menzel, Deutsch, Krautter: Das Praxishandbuch der Bauleitplanung,
Loseblatt-Sammlung, Grundwerk. 1994.
Gelzer, Birk: Bauplanungsrecht, 5. Auflage. 1991.
Kuschnerus: Der sachgerechte Bebauungsplan, Handreichungen für die
kommunale Planung. 1997.
Birk: Bauplanungsrecht in der Praxis, 3. Auflage. 1996.
Hangarter: Grundlagen der Bauleitplanung - Der Bebauungsplan, 2. Auflage.
1992.
Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes NRW (ILS),
im Auftrag des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
NRW: Gewerbegebiete auf Flächen mit Bodenbelastungsverdacht - Arbeitshilfe
für die Bauleitplanung. Düsseldorf, 1994.
ARGEBAU, Arbeitsgemeinschaft, der für das Bau- , Wohnungs-, und
Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder: Altlasten im
Städtebau, Arbeitshilfen in der Bauleitplanung und im
Baugenehmigungsverfahren. Köln, 1993.
MURL - Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr, Umwelt und
Raumordnung und Landwirtschaft; Gem.RdErl.vom 15.5.1992: Berücksichtigung
von Flächen mit Bodenbelastungen insbesondere Altlasten, bei der
Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (MBL. NW.1992 S 876 / SMBL. NW
2311)
Flächenrecyclingprojekte
berühren unterschiedliche Genehmigungstatbestände. Die
unterschiedlichen Umweltanforderungen erfordern jeweils eigenständige
Genehmigungsverfahren. So sind häufig neben den baurechtlichen
Genehmigungen weitere Genehmigungen nach Abfallrecht, Wasserrecht und auch
Immissionsschutzrecht notwendig. Diese Fülle an unterschiedlichen
Genehmigungsverfahren führt häufig nicht nur zu einer zeitlichen
Verzögerung des Projektablaufs, sondern darüber hinaus auch zu
Abstimmungserfordernissen zwischen den einzelnen Fachbehörden.
Maßgeblich zum Erfolg eines Flächenrecyclingprojektes trägt
daher bei, inwieweit es verstanden wird, die unterschiedlichen Verfahren zu
bündeln. Da eine rechtliche Bündelung im Sinne einer
Verfahrenskonzentration gesetzlich in aller Regel nicht vorgesehen ist, obliegt
es den Projektbeteiligten, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Verfahrensbündelung und -beschleunigung herbeizuführen.
Axiome
Axiom
59 |
Ein hohes politisches Interesse an Projekten des Flächenrecycling beschleunigt die Genehmigungsverfahren. |
Axiom
42 |
Unvorhersehbaren behördlichen Auflagen kann durch offensives Projektmanagement entgegengewirkt werden. |
Axiom
58 |
Das frühe Erkennen von Kosteneinsparungspotentialen ermöglicht deren Berücksichtigung im Rahmen von Genehmigungsverfahren. |
Axiom
53 |
Eine Genehmigungskonzentration bei der Grundstücksaufbereitung wirkt verfahrensbeschleunigend. |
Axiom
5 |
Der Verzicht der Erarbeitung gemeinsam von allen Projektbeteiligten getragener Vorgaben begünstigt eine eingeengte fachspezifische Betrachtung und Bewertung. |
Axiom
1 |
Die unzureichende Koordinierung der Genehmigungsverfahren vieler erforderlicher Einzelgenehmigungen verzögert und / oder verteuert Flächenrecyclingprojekte. |
Axiom
54 |
Die Koordinierung der unterschiedlichen Genehmigungsverfahren durch die Kommunen verhindert, dass Flächenrecycling als fachbehördliches Altlastenproblem begriffen wird. |
Axiom
57 |
Behördliche Unerfahrenheit mit dem Flächenrecycling führt zu unerwarteten Auflagen während der Projektdurchführung. |
Axiom
10 |
Die Festlegung von Grenzwerten führt zu einem gesicherten, aber nicht zwangsläufig wirtschaftlichen Verfahrensablauf. |
Axiom
41 |
Rechtliche Vorgaben (zum Beispiel Abfallrecht, Denkmalschutz) bei der Grundstücksaufbereitung beschränken das Nutzungskonzept. |
Axiom
56 |
Die Genehmigungsdauer wächst mit der Anzahl der beteiligten Genehmigungsbehörden. |
Axiom
7 |
Der Stand der Technik bietet eine ausreichende Sicherheit, um technisch bedingte Verzögerungen der Genehmigungsverfahren oder der Projekte auszuschließen. |
Tabelle
20: Axiome zum Handlungsbereich Genehmigungsverfahren / Bündelung
Wirkungsgefüge
Wirtschaftlichkeit - Recht
Nutzung - Recht
Grundstücksaufbereitung - Recht
Wirtschaftlichkeit allgemein
Projektbezogene Handlungsempfehlungen
* Rechtliche Analyse der erforderlichen Genehmigungen und der
behördlichen Zuständigkeiten
* Einrichtung eines Koordinierungsstabes und Abstimmung der
unterschiedlichen Genehmigungsanforderungen mit den zuständigen
Fachbehörden sowie Fixierung einer zeitlichen Ablaufplanung über das
Genehmigungsverfahren mit den zuständigen Fachbehörden
* Einbeziehung der Kommune in die Koordinierung der Genehmigungsverfahren
* Festschreibung der unter den Fachbehörden abgestimmten
Genehmigungsanforderungen in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag
* Nutzung sämtlicher gesetzlich vorgesehener
Verfahrensbeschleunigungen
Rechtliche Analyse
Eine erfolgreiche Verfahrensbeschleunigung und -bündelung der
unterschiedlichen Genehmigungsverfahren setzt zunächst voraus, dass die
unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen rechtlich analysiert und
Genehmigungserfordernisse erkannt werden. Zudem können auch
privatrechtliche Verpflichtungen, die sich hemmend auf das Projekt auswirken
können, ermittelt werden.
Die rechtliche Analyse ist projektbegleitend sicherzustellen. Änderungen
in der Projektplanung während des Projektes können geänderte
rechtliche Rahmenbedingungen zur Folge haben. Unerkannt gebliebene
Genehmigungsanforderungen können zu unerwarteten Auflagen führen, die
erhebliche Kosten und Zeitverzögerungen bewirken können.
Koordinierungsstab
Die Ergebnisse der rechtlichen Interessenanalyse sind in die Projektplanung
einzubeziehen. Zur Optimierung der Projektplanung sind die erforderlichen
Genehmigungen mit den zuvor ermittelten Fachbehörden abzustimmen. Dazu ist
ein Koordinierungsrat einzurichten, in dem auch entscheidungsbefugte
Mitarbeiter der jeweiligen Fachbehörden vertreten sein müssen. Auf
dieser Grundlage ist ein von allen Beteiligten getragener Genehmigungs- und
Ablaufplan zu erstellen, in dem die fachbehördlichen Anforderungen zur
Projektdurchführung ebenso aufzunehmen sind wie eine zeitliche
Ablaufplanung. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung zur zeitgerechten Projektdurchführung hinreichend
festgelegt ist. Etwaige Unsicherheiten in der Bewertung bestimmter
Flächenbelastungen sind offensiv durch den Projektträger
anzugehen.
Einbeziehung der Kommunen
Die Abstimmung mit den jeweiligen Fachbehörden sollte unter Beteiligung
der betroffenen Kommune erfolgen. Zur Verfahrensbeschleunigung und
Erleichterung sollte von der Kommune ein behördenübergreifender
verantwortlicher Mitarbeiter für das Projekt benannt werden, der den
anderen Projektbeteiligten als Ansprechpartner zur Verfügung steht
(-> Handlungsempfehlung Projektorganisation Behörde).
Damit wird sichergestellt, dass die für die Festsetzungen im B-Plan
maßgeblichen Umweltanforderungen durch die Kommune erkannt und gemeinsam
mit den Planungsabsichten der Kommune abgestimmt werden können und
politische Unterstützung finden (->Handlungsbereiche
Planungsrechtliche Steuerungsinstrumente).
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Ein geeignetes Instrument, die Ergebnisse der gemeinsamen zwischen den
beteiligten Fachbehörden, der Kommune und dem Projektträger
ermittelten und getragenen Vorgaben zu fixieren, ist der
öffentlich-rechtliche Vertrag. Hierin sind die jeweiligen
fachbehördlichen Anforderungen konkret festzuschreiben und auch die
Grundlagen für die spätere Planung der Gemeinde aufzunehmen. Der
Vertrag sollte darüber hinaus zeitliche Vorgaben für die
erforderlichen Genehmigungen und Regelungen enthalten für den Fall, dass
die beabsichtigte Ablaufplanung nicht eingehalten werden kann.
Die vertraglichen Gestaltungsspielräume erlauben es, gemeinsam angemessene
Lösungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren und die
Pflichten zwischen mehreren Vertragspartnern und der Kommune aufzuteilen.
Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages setzt die
Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf beiden Seiten voraus. Er bietet dann aber
Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Es werden zwischen dem
Sanierungspflichtigen oder Investor mit Interesse an der
Grundstücksnutzung und Kommune die notwendigen Maßnahmen verbindlich
vereinbart.
Durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages kann eine
Ordnungsverfügung ersetzt werden. Durch die Zusage zur Durchführung
einer Sanierung im öffentlich-rechtlichen Vertrag kann der Beschluss eines
B-Plans oder die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vor Abschluss der
Sanierungsmaßnahmen ermöglicht werden. (-> Handlungsbereich
öffentlich-rechtlicher Vertrag)
Projekte
des Flächenrecycling berühren in der Regel die Zuständigkeiten
unterschiedlicher Fachbehörden (-> Handlungsbereich
Genehmigungsverfahren / Bündelung). Durch die Beteiligung der
verschiedenen Fachbehörden kommt es häufig zu einer zeitlichen
Verzögerung des Projektablaufs. Hinzu kommt, dass die Beteiligung der
einzelnen Fachbehörden nur unzureichend koordiniert wird. Das
rechtliche Instrument, um hier die für den Projektträger notwendige
Planungssicherheit zu vermitteln, ist der öffentlich-rechtliche
Vertrag. Dieser ist in der Lage, neben der Bündelung und Koordinierung
der Verwaltungsverfahren eine Beschleunigung des Projektablaufs und damit eine
Verringerung von Projektkosten herbeizuführen. Für den
Projektträger entsteht daraus eine höhere Kalkulationssicherheit.
In den untersuchten Beispielprojekten ist häufig festzustellen, dass
versucht wurde, mittels privatrechtlichen Verträgen zwischen
Projektträger und bisherigen Grundstückseigentümern die
Sanierung der Fläche zu regeln. Privatrechtliche Verträge sind indes
grundsätzlich nicht geeignet, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
zu ändern oder gar zu beseitigen. Sie ermöglichen es dagegen, im
Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Kostenfreistellungen
beziehungsweise Rückgriffsansprüche zu regeln.
Axiome
Axiom
12 |
In privaten und öffentlich-rechtlichen Verträgen ist auf die Belange des Flächenrecycling konkret einzugehen. |
Axiom
51 |
Die Grundstücksaufbereitung wird durch Rechtsansprüche Dritter behindert. |
Axiom
46 |
Die sorgfältige vertragliche Regelung von Nachsorge und Monitoring verbessert die Chancen auf eine Folgenutzung und Vermarktung der Fläche. |
Axiom
45 |
Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führt zur Verfahrensbe-schleunigung und Planungssicherheit. |
Axiom
22 |
Die Wirtschaftlichkeit des Flächenrecycling wird durch eine umfangreiche Über-tragung von Folgekosten durch öffentlich-rechtliche Verträge auf den Projektträger gefährdet. |
Tabelle
21: Axiome zum Handlungsbereich öffentlich rechtliche / privatrechtliche
Verträge
Wirkungsgefüge
Recht allgemein
Grundstücksaufbereitung - Recht
Nutzung - Recht
Wirtschaftlichkeit - Recht
Projektbezogene Handlungsempfehlungen
* Unterschiedliche und rechtlich voneinander unabhängige Verwaltungs-
beziehungsweise Genehmigungsverfahren sind durch einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag zu bündeln.
* Erschließungsmaßnahmen sollen in Abstimmung mit den weiteren die
Vorhabensverwirklichung betreffenden Regelungen in einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag fixiert werden.
* Nachsorge und Monitoring und die fachtechnische Betreuung sind hinreichend
konkret im öffentlich-rechtlichen Vertrag festzuhalten.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist ein Instrument, das aus Sicht von
Eigentümern oder Erwerbern kontaminierter Grundstücke in hohem
Maße geeignet ist, Haftungsrisiken zu verringern. Seine
Rechtmäßigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Seinem wesentlichen Inhalt nach regelt der
öffentlich-rechtliche Vertrag als Sanierungsvertrag im Sinne des § 13
Abs. 4 BBodSchG im Zusammenhang mit Altlasten regelmäßig die
technischen, zeitlichen und finanziellen Einzelheiten zu notwendigen
Sanierungsmaßnahmen und damit gleichzeitig die Haftungsvoraussetzungen
des Altlastenverantwortlichen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann bei
Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen durchaus ein Mittel sein,
Inanspruchnahmerisiken der Verantwortlichen zu minimieren. Auch aus Sicht der
Verwaltung ist er aufgrund seiner Flexibilität besonders geeignet, einen
Interessensausgleich zwischen öffentlicher und privater Seite zu
erreichen, wenn die einseitige Durchsetzung behördlicher Maßnahmen
verbunden mit anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzungen die
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen auf unabsehbare Zeit
hinausschiebt.
Privatrechtliche Verträge
Bei vertraglichen Beziehungen zwischen Privaten, namentlich dem
Grundstückseigentümer und anderen Dritten ist der unterschiedliche
Wirkungsbereich derartiger Absprachen zu beachten. Soweit privatrechtliche
Verträge Dritten etwa Rechtspositionen einräumen, sei es durch die
Bestimmung von Grunddienstbarkeiten oder durch die Einräumung von Wege-
und Leitungsrechten, kann eine erfolgreiche Durchführung von
Flächenrecyclingprojekten durch derartige Rechtspositionen gehemmt oder
gehindert werden. Soweit Grundstückskaufverträge im Verhältnis
zwischen Verkäufer und Käufer, im übrigen aber auch im
Verhältnis zum Nachbarn bestimmte Nutzungen untersagen, schränken sie
die Palette der in Betracht kommenden neuen Nutzungsmöglichkeiten
erheblich ein. Auch wenn privatrechtliche Verträge in ihrem
Wirkungsbereich begrenzt sind und nur Rechtswirkungen zwischen den am Vertrag
unmittelbar beteiligten Parteien entfalten, können sie auch
projektfördernd wirken. Durch Festschreibung konkret benannter
privatrechtlicher Verpflichtungen schaffen sie Kostensicherheit und es ist
daher möglich, bereits im Rahmen der Projektinitialisierung die
eingegangenen privatrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten unter
dem Gesichtspunkt der Projektrealisation rechtlich und kostentechnisch zu
prüfen und vorherzubestimmen.
Literaturhinweise
Fluck: Grundprobleme des öffentlich-rechtlichen Vertragsrechts, In: Die
Verwaltung. 1989.
Heitfeld-Hagelgans, E.: Rechtliche Rahmen für Bauleitplanung nach dem
Baugesetzbuch und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch. In:
Flächenrecycling - Kompa, R., Pidoll v., M., Schreiber, B. (Hrsg.):
Inwertsetzung, Bauwürdigkeit, Baureifmachung. Berlin, Heidelberg, 1997.
Holzwarth F., Radtke H.J., Hilger B.: Bundes-Bodenschutzgesetz. Handkommentar.
Berlin, 1998.
Ipsen K., Tettinger P.J.: Altlasten und kommunale Bauleitplanung. Eine
Fallstudie zum Amtshaftungsrecht. Stuttgart, München, Hannover, 1988.
Kunig: Verträge und Absprachen zwischen Verwaltung und Privaten, In: DVB!.
1992.
Mann T.: Flächenrecycling. Umsetzungsmöglichkeiten nach
Bauplanungsrecht, Besonderem Städtebaurecht und Verwaltungsverfahrensrecht
(Konversionsvertrag). Bochum, 1996.
Maurer: Der Verwaltungsvertrag - Grenzen und Möglichkeiten, In: DVB!.
1989.
Müllmann: Altlastensanierung und Kooperationsprinzip der
öffentlich-rechtlichen Verträge als Alternative zur
Ordnungsverfügung. In: NVwZ. 1994.
Sanden, Schoeneck: Bundes-Bodenschutzgesetz - Kurzkommentar. 1998.
Schneider: Kooperative Verwaltungsverfahren. In: Verwaltungsarchiv. 1996.
Spannovsky: Grenzen des Verwaltungs-Handels durch Verträge und Absprachen.
1994.
Spieth: Öffenlich-rechtliche Verträge bei Altlasten. In:
Altlastenspektrum. 1996.
Versteyl L.-A.: Abfall und Altlasten. Beck-Rechtsberater. München, 1992.
Die
auf das Problemfeld Flächenrecycling ausgerichteten politischen
Lösungsansätze sind bisher nur ansatzweise und regional begrenzt
vorhanden. Trotzdem finden Einzelprojekte des Flächenrecycling aufgrund
ihrer strukturpolitischen und städtebaulichen Bedeutung im
überproportionalen Maße öffentliches und politisches Interesse.
Die untersuchten Fallbeispiele weisen auf die große Bedeutung politischer
Aufmerksamkeit für die zügige Durchführung von
Genehmigungsverfahren und die erfolgreiche Realisierung der Projekte hin (->
Handlungsbereich Genehmigungsverfahren/ Bündelung).
Bestätigt werden konnte durch die Analyse der Fallbeispiele, dass sich
eine Ausrichtung des kommunalen Planungsermessens am Ziel des
Flächenrecycling und die damit in der Regel verbundene Benennung eines
behördenübergreifenden Ansprechpartners positiv bei der
Projektdurchführung bemerkbar macht. Dies gilt insbesondere, wenn im
Rahmen eines aufeinander abgestimmten kommunalen Bodenmanagements Projekte
gegenüber gegebenenfalls vorhandenen Alternativstandorten ausserhalb der
bebauten Ortslage favorisiert werden (-> Handlungsbereich Organisation
Behörde).
Axiome
Axiom
59 |
Ein hohes politisches Interesse an Projekten des Flächenrecycling beschleunigt die Genehmigungsverfahren. |
Axiom
55 |
Das Planungsermessen der Kommune im Rahmen der Bauleitplanung ist in Richtung eines Flächenrecycling zu strukturieren. |
Axiom
49 |
Die hinreichende Kennzeichnung und Festschreibung des "Flächenrecycling" als Planungsziel im B-Planverfahren durch die Gemeinde, begünstigt eine interdisziplinäre und nicht nur fachbehördliche Bewältigung des Brachflächenrecycling. |
Axiom
50 |
Die Möglichkeit das Projekt auf der "Grünen Wiese" zu verwirklichen, ist kein unmittelbarer Grund auf ein "Flächenrecycling" zu verzichten. |
Tabelle
22: Axiome zum Handlungsbereich Politische Rahmenbedingungen
Wirkungsgefüge
Wirtschaftlichkeit - Recht
Nutzung - Recht
Projektbezogene Handlungsempfehlungen
* Lenkung des politischen Interesses auf das Flächenrecyclingprojekt
Flächenrecyclingprojekte stehen in der Regel vor zahlreichen
verwaltungstechnischen Hindernissen, die Routineentscheidungen in Planungs- und
Genehmigungsverfahren nicht zulassen. Ein auf das Einzelprojekt gerichtetes
politisches Interesse kann deshalb dem Projektentwickler wesentliche
Beschleunigungseffekte beim Durchlaufen der zahlreichen Genehmigungsverfahren
bringen.
Dies setzt voraus, dass
* die Zielsetzung des Projektes ausreichend klar umrissen und dargestellt
wird,
* die Risiken mit dem politischen Entscheidungsträger diskutiert werden
* und ein erkennbarer politischer Wille zur Realisierung des Projektes
besteht.
Projektentwicklungen sollten daher
* regionale und lokale Prämissen der Stadtentwicklungsplanung
analysieren und einbeziehen,
* im Vorfeld einer Entscheidung des Nutzungskonzeptes öffentliche
Entscheidungsträger informieren und gegebenenfalls Varianten und
Alternativen zur Diskussion stellen und
* bei der Durchführung der Projekte in den mit Genehmigungsverfahren
befassten Fachbehörden auf übergeordnete Ziele des Projektes
hinweisen.
Sind schon bestehende Konflikte im Rahmen von Sanierung, Planung und Nutzung
am Standort zu lösen, bieten sich informelle Planungsinstrumente, wie zum
Beispiel Gutachterverfahren oder städtebauliche Wettbewerbe, sowie die in
jüngster Zeit erfolgreich entwickelten Moderationsverfahren an.
Übergeordnete Empfehlungen
* Ausprägung des Bodenschutzgebotes (Ergänzung im BauGB)
* Festsetzung von Sanierungsmaßnahmen im B-Plan (Gesetzesänderung
BauGB)
* Beschränkung der öffentlich-rechtlichen Sanierungspflicht auf
festgesetzte Sanierungsmaßnahmen / Freistellungsregelung
* ökologische Gesamtbetrachtung
* politische Meinungsbildungsprozesse
* Akzeptanzerhöhung in der Gesellschaft
* Entwicklung von politischen Leitzielen durch Bund, Länder und
Kommunen
* Prüfung vorhandener Behörden und Verwaltungsstrukturen und
Bündelung von Zuständigkeiten zur klaren Kompetenzzuteilung zu /
zwischen den Fachministerien / Behörden
* Entwicklung politischer Leitziele durch die Kommunen durch Anbindung an die
Lokale Agenda 21
* Interdiziplinäre universitäre Fachausbildung
Ausprägung des Bodenschutzgebots
In der Praxis hat sich deutlich gezeigt, dass Flächenrecycling vornehmlich
als eine bloße Frage des Altlastenrechtes und damit in erster Linie als
Frage eines ordnungsbehördlichen Vorgehens verstanden wird. Es muss darum
gehen, das Verhältnis von Bauleitplanung und Flächenrecycling noch
deutlicher als bisher sichtbar werden zu lassen. Zu verankern ist, insbesondere
auch auf der Ebene des Baurechtes, dass - als Ausprägung des
bauplanungsrechtlich zu gewährleistenden Bodenschutzes - dem
Flächenrecycling regelmäßig Vorrang gegenüber der
Neuausweisung von Baugebieten zukommt.
Es wurde in diesem Zusammenhang der Vorschlag erwogen, den Vorrang der
Brachflächenverwertung als Planungsleitsatz auszugestalten.
Planungsleitsätze verlangen bei der Bauleitplanung der Gemeinde nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts strikte Beachtung und können
nicht durch planerische Abwägung überwunden werden. Von einer
derartigen Empfehlung wird abgesehen und statt dessen vorgeschlagen, den
Stellenwert des Flächenrecycling dadurch deutlich werden zu lassen, dass
die Bodenschutzklausel in § 1 a Abs. 1 BauGB durch einen neuen Satz 2
ergänzt wird. Sie schlägt die Formulierung vor:
"Es sind vorrangig Brachflächen einer neuen Nutzung
zuzuführen."
§ 1 a Abs. 1 Satz 2 BauGB würde sich damit als ausdrückliche
Ausprägung des bereits jetzt durch § 1 a Abs. 1 BauGB normierten
Bodenschutzgebotes darstellen und damit noch einmal die Verpflichtung der
Gemeinden unterstreichen, vor Ausweisung neuer Gebiete die Möglichkeit der
Wiedernutzbarmachung von Brachflächen zu prüfen. Dass das von der
Arbeitsgruppe vorgeschlagene Optimierungsgebot die Gemeinde in die Lage
versetzt, den Brachflächenvorrang "wegzuwägen", schwächt den
Vorschlag der Arbeitsgruppe nicht ab. Vielmehr würde sich die
ausdrückliche Aufnahme eines Brachflächenvorrangs in § 1 a BauGB
als durchaus konsequenter Schritt darstellen.
Die Aufnahme eines Optimierungsgebotes bedeutet, dass die Gemeinde verpflichtet
wird, sich ganz bewusst mit der Frage der Möglichkeit einer
Flächenwiedernutzbarmachung auseinanderzusetzen. Optimierungsgebote
verpflichten die Gemeinde zu einer besonderen Begründung, wenn sie im
Einzelfall nicht beachtet werden können. Da die gesamte Regelung des
§ 1 a nach Wortlaut und Systematik dem Abwägungsgebot unterworfen
ist, sich der hiermit empfohlene Vorrang des Brachflächenrecycling
letztendlich aber als Teil des Boden- und damit des Umweltschutzes erweist,
sprechen systematische Erwägungen deutlich für die hier empfohlene
Ausgestaltung der Regelung.
Festsetzung von Sanierungsmaßnahmen im B-Plan
Eine weitere Empfehlung betrifft die Anregung an den Gesetzgeber, § 9 Abs.
1 BauGB zu ergänzen. Die genannte Vorschrift regelt die
Festsetzungsmöglichkeiten, denen eine Gemeinde die in ihrem Gebiet
gelegenen Grundstücke unterwerfen kann. Der Katalog in § 9 BauGB ist
abschließend zu verstehen. Gemeinden haben kein bauplanerisches
"Festsetzungsfindungsrecht". Auch durch eine Kombination verschiedener
Festsetzungen dürfen keine "neuen" Festsetzungen entstehen, die von dem
abschließenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB abweichen. Die
Übersicht über die in Betracht kommenden
Festsetzungsmöglichkeiten zeigt, dass es derzeit keine Möglichkeit
gibt, Sanierungsgrenzwerte innerhalb eines Bebauungsplanes festzusetzen.
Zwar läßt § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB die Möglichkeit zu, als
Ausgleichsmaßnahme ein Verbot zu bestimmen, einzelne Schadstoffe, die den
Boden erheblich beeinträchtigen können, nicht zu verwenden. Die
Festsetzungsmöglichkeit aus Nr. 20 kann jedoch nicht dazu verwendet
werden, durch den Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsmöglichkeiten unter
einen - je nach Empfindlichkeit der Nutzung unterschiedlich intensiven -
Sanierungsvorbehalt zu stellen.
Die Empfehlung bedeutet nicht, dass damit eine undifferenzierte Festsetzung von
Sanierungsgrenzwerten ermöglicht werden soll. Es muss im Einzelfall aber
möglich sein, derartige städtebaulich motivierte Festsetzungen zu
treffen, was in etwa mit einer Formulierung folgenden Inhalts möglich
wäre:
"§ 9 Inhalt des Bebauungsplanes
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen
festgesetzt werden:
1. ........................
2. ........................
3. ........................
.
.
.
27. Bodenbezogene Grenzwerte, die vor Aufnahme der im Bebauungsplan
festgesetzten Nutzung gewährleistet sein müssen."
Beschränkung der Sanierungspflicht
Auch bei Gewährleistung - umwelt- und / oder planungsrechtlich
vorgegebener - Sanierungsgrenzwerte kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
Grundstückseigentümer sich nachträglich weitergehenden
Anforderungen ausgesetzt sieht, sei es, dass sich neue
Sanierungsnotwendigkeiten ergeben und / oder sich die der Sanierung
zugrundeliegende Werte ändern. Das latent weiterhin vorhandene
Sanierungsrisiko hemmt die Nachfrage auch nach bereits sanierten
Grundstücken und hindert damit die Verkehrsgängigkeit des sanierten
Grundstücks nach wie vor erheblich. Vorgehensweisen in anderen
Ländern - beispielsweise in den Vereinigten Staaten - zeigen, dass
ehemalige Brachflächen dann akzeptiert werden, wenn der
Grundstückseigentümer darauf vertrauen kann, nach erfolgter Sanierung
nicht zu weiteren Maßnahmen herangezogen werden zu können.
Die Aufnahme einer solchen Regelung - etwa in die Vorschriften des
Bundes-Bodenschutzgesetzes - und eine Freistellung des
Grundstückseigentümers und / oder -besitzers nach durchgeführter
Sanierung ist zu prüfen. Rechtspolitisches Vorbild wäre die
Freistellungsregelung in Art. 1 § 4 Abs. 3 URG, bei der die
Freistellungsentscheidung der zuständigen Behörde bereits heute
für den Grundstückseigentümer in den neuen Bundesländern
die Gewähr bietet, für zu einem bestimmten Stichtag vorhandene
"Schäden" am Grundstück nicht mehr verantwortlich gemacht werden zu
können.
Ökologische Gesamtbetrachtung
Die übergeordneten umweltpolitischen und volkswirtschaftlichen Argumente
zugunsten des Flächenrecycling sind hinlänglich bekannt.
Flächenrecycling begrenzt den weiteren Freiflächenverbrauch.
Maßnahmen zum Flächenrecycling sind daher vorsorgende
Umweltschutzmaßnahmen. Die Einbindung in städtebauliche
Entwicklungen gelingt verträglicher als dies bei "Grüne Wiese" -
Projekten der Fall ist. Der volkswirtschaftliche Nutzen durch die
erzielbaren Strukturverbesserungen und Beschäftigungseffekte ist
groß. Die Einbindung der Fläche in bestehende Infrastrukturnetze
lässt keine weiteren, von der Gemeinschaft zu tragenden
Infrastrukturkosten entstehen. Flächenrecyclingprojekte ermöglichen
die Beibehaltung sozio-kultureller Strukturen (Verringerung der
Verkehrsbewegungen und Pendlerströme) und sind somit ein Beitrag zur
nachhaltigen Stadtentwicklung.
Der Stand der Fachdiskussion spiegelt sich bisher nicht in konkretem
politischen Handeln wider. Zu groß ist vor allem auf kommunaler Ebene das
Vertrauen auf die Durchsetzbarkeit weiterer Flächeninanspruchnahme im
Aussenbereich, im Falle von strukturpolitisch gewünschten
Ansiedlungsvorhaben und bei der Schaffung von stark nachgefragten
Wohnungsbaugebieten. Zudem konnten bisher die hieraus resultierenden negativen
Konsequenzen für die betroffenen innerstädtischen Gebiete durch
Aufwertung der Flächen zu Wohnbauland sowie staatlich subventionierte
Interventionsmaßnahmen der Städtebauförderung und
Strukturpolitik aufgefangen werden.
Die begrenzte Flächenverfügbarkeit und die seit Jahren anhaltende
Verknappung öffentlicher Mittel lässt diese Gleichung in Zukunft
nicht mehr aufgehen. Die von Brachflächen betroffenen
Verdichtungsräume müssen in absehbaren Zeiträumen einen
funktionierenden Grundstücksmarkt im Bestand wiederherstellen. Der
hierfür erforderliche Instrumentenmix setzt sich - wie in den
unterschiedlichen Handlungsempfehlungen dargelegt - gleichermaßen aus
restriktiven, regionalplanerischen und fiskalischen Maßnahmen, direkten
öffentlichen Interventionen durch Grunderwerb und effizientem
Projektmanagement zusammen. Gelingt dies auf regionaler und lokaler Ebene
nicht, ist auch ein geordnetes "Parken" der Brachflächen - wofür
allerdings bisher ein Finanzierungsinstrument fehlt - zu empfehlen.
Entwicklung politischer Leitziele durch Bund, Länder und
Kommunen
Auch wenn das vorliegende Forschungsprojekt praktizierbare Lösungswege
für die Durchführung von Einzelprojekten aufzeigt, bleibt eine
durchgreifende politische Weichenstellung anzumahnen. Hierbei muss das
Flächenrecycling seine bisherige Abseitsstellung in der politischen
Diskussion verlieren. Es bedarf einer breiteren politischen Akzeptanz
für die Ziele des Flächenrecycling. Das Altlastenthema sollte hierbei
aus der Vordergrundstellung in der Diskussion genommen werden. Die
Meinungsbildungsprozesse sind in die politischen Parteien und die unmittelbar
betroffene kommunale Verwaltungsebene sowie in regionale, nationale und
europäische Entscheidungsebenen hineinzutragen.
Prüfung bestehender Verwaltungsstrukturen
Auf übergeordneter Verwaltungsebene müssen die bestehenden
Planungs- und Verwaltungsstrukturen einer systematischen Prüfung
hinsichtlich ihrer Wirkungen auf das Flächenrecycling unterzogen
werden. Die Zuständigkeiten auf Bundes- und Landesebene
müssen gebündelt werden. Dies gilt auch für die
Notwendigkeit einer besseren Verknüpfung und mehrjährigen Ausrichtung
von Förderprogrammen in strukturschwachen Räumen. Regulative
Ansätze zur Flächenverknappung, zum Beispiel Sonderabgaben, sind nur
zu begrüßen, wenn sie regional diversifizierbar sind und die
Gewinnerwartungen von Grundstückseigentümern bei der
Veräusserung von Brachflächen nicht zusätzlich ansteigen
lassen. Erfolgversprechend sind nur ineinandergreifende Aktivitäten
aller regionalen Verwaltungsebenen, die eine Dynamisierung des
Grundstücksmarktes im Bestand zur Folge haben. Eine Schlüsselstellung
nehmen insbesondere in den Neuen Bundesländern die zahlreichen
Bundesliegenschaften ein.
Erarbeitung politischer Leitziele und Verknüpfung mit der Lokalen
Agenda 21 auf kommunaler Ebene
Auf kommunaler Ebene sollten konkrete politische Leitziele
für das Flächenrecycling erarbeitet und eng mit den Zielen der
Agenda 21 verknüpft werden. Ein hieraus zu entwickelnder politischer
Konsens über die Notwendigkeit eines regionalen Flächenmanagements
gilt als Voraussetzung zur Lenkung der Flächennachfrage auf
innerstädtischen Recyclingflächen.
Interdisziplinäre universitäre Ausbildung
Im Hinblick auf Aus- und Weiterbildung sowie Forschung zeigen die untersuchten
Fallbeispiele auf, dass Flächenrecyclingprojekte häufig an der
unzureichenden Fachkenntnis der beteiligten Personen scheitern.
Kenntnisdefizite werden dadurch gefördert, dass die Fachausbildung bisher
keine beziehungsweise nur geringe interdisziplinäre Inhalte
vermittelt. Erforderlich ist daher eine enge Verzahnung von Theorie und
Praxis in der Hochschulausbildung.
Dem anhaltenden Trend zur Spezialisierung in der deutschen Forschungslandschaft
sollte zugunsten problemorientierter Ansätze entgegengewirkt
werden. Die Einrichtung einer "Forschungsagentur Flächenrecycling" als
interdisziplinärer "Wissenspool" könnte die Entwicklung von
Leitzielen begleiten und die Projektpraxis unterstützen.
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