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4.5 Freistellung nach dem Umweltrahmengesetz



Mit dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR gilt das Umweltrahmengesetz der DDR in Teilbereichen fort. Insbesondere wurde die sog. Freistellungsklausel beibehalten. Zur Förderung der Investitionsbereitschaft auf Altstandorten wurde die Freistellungsklausel im Zuge des Hemmnisbeseitigungsgesetzes vom 22. März 1991 in ihrer Anwendbarkeit erheblich erweitert. Die Freistellungsklausel besagt im Wesentlichen:
"Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt."
Die Antragsfrist endete am 30. März 1992.
Die Länder tragen, abzüglich eines Eigenanteils des Freigestellten (außer in Härtefällen) und sofern kein Dritter herangezogen werden kann, die Kosten der erforderlichen Maßnahmen.

Für den Bereich der Treuhand-Unternehmen wurde in einem Verwaltungsabkommen am 1. Dezember 1992 eine Beteiligung des Bundes an den Kosten festgeschrieben. Das Verwaltungsabkommen wurde Ende 1994 novelliert (Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Bund/THA/Länder "ökologische Altlasten" vom 12. Dezember 1994) und ist seit dem 01.01.1995 mit erweitertem Geltungsbereich gültig. Als wesentliche Änderung wurde dabei die Stichtagsregelung aufgehoben, wonach Treuhand-Unternehmen, die vor dem 01. Januar 1992 privatisiert wurden, nicht in den Anwendungsbereich des Verwaltungsabkommens fallen. Nunmehr werden alle Unternehmen aus dem Bereich der Treuhandanstalt, die bereits privatisiert wurden bzw. sich noch im Besitz der Nachfolgeorganisationen befinden, von dem Verwaltungsabkommen erfasst.


Nach Anlage 1 des Verwaltungsabkommens (Finanzierungsregelung der ökologischen Altlasten) teilen sich die Treuhandanstalt (nunmehr Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben BvS) und die Länder die Kosten bei einer Freistellung von Unternehmen im Bereich der Treuhandanstalt im Verhältnis von 60 (THA) zu 40 (Länder). Diese Kosten verringern sich um den Betrag, der vom Käufer eines Unternehmens der THA übernommen wird (dies sollen mindestens 10% der Kosten sein).
Für den Bereich der Regelfinanzierung stehen für die Zeit von 1992 - 2001 insgesamt 10,0 Mrd. DM zur Verfügung.
Für Großprojekte wurde eine Teilung im Verhältnis 75 (THA) zu 25 (Länder) der effektiv zu tragenden Kosten festgelegt. Die Sanierungskosten der Großprojekte ohne die Braunkohlesanierung werden auf 6,0 Mrd. DM geschätzt. Die tatsächlichen Sanierungskosten ergeben sich erst zu einem späteren Zeitpunkt aus den Finanzrahmen, die auf der Grundlage von Sanierungskonzepten erstellt werden.

Im Beschluss der GA zur Beschleunigung der Umsetzung des Verwaltungsabkommens wurde vereinbart, dass die Länder alle Erkundungsmaßnahmen und auch alle weiteren Maßnahmen, die einen Finanzbedarf von voraussichtlich weniger als 1,5 Mio. DM erfordern ohne vorherige Abstimmung mit der Treuhandanstalt durchführen können.

Weiterhin wurde ein Härtefallfonds eingerichtet, für den THA und Länder insgesamt 200 Mio. DM (im Verhältnis 60:40) bereitstellen. Ein Härtefall liegt z.B. vor, wenn sich für den Erwerber eines Treuhandunternehmens die Kosten für Sanierungsmaßnahmen deutlich anders als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darstellen.


Der Bedarf für die Braunkohlesanierung wurde im Verwaltungsabkommen von 1992 für die Jahre 1994 - 1997 zunächst auf ca. 1,5 Mrd. DM pro Jahr veranschlagt. In einem ergänzenden Verwaltungsabkommen (VA Braunkohlesanierung) über die Finanzierung der Braunkohlesanierung in den Jahren 1998 - 2002 vom 18. Juli 1997 wurde ein Finanzrahmen von weiteren insgesamt 6 Mrd. DM festgelegt. Jährlich stehen somit 1,2 Mrd. DM zur Verfügung, die sich aus Mitteln des Bundes, der Länder und der Bundesanstalt für Arbeit zusammensetzen.

Weitere Informationen


Literatur
/1/ Pietras, C.-P., Zimmermann, K. (2000): Neuregelung der Altlastenbewältigung in den neuen Ländern, Finanzierungsmodelle vor dem Hintergrund der Beendigung der Aufgaben der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, altlasten spektrum 6/2000, S. 355 - 360
/2/ Schirmer, P. (1997): Umsetzung des Großprojektes "Region Industriegebiet Spree" - Hoffnungen und Praxis; Fachtagung "Sanierung kontaminierter Standorte 1997" UTECH 1997
/3/ Eisenbarth, S. (1995): Altlastensanierung und Altlastenfinanzierung: Freistellung und Sanierung in den neuen Ländern unter Beteiligung des Bundes; Economica-Verlag 1995
Adressen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dienstsitz Bonn Dienstsitz Berlin
Postfach 12 06 29 D - 11055 Berlin
D - 53048 Bonn
Telefon: +49 1888 305-0 Telefon: +49 1888 305-0
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Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS)
Karl-Liebknecht-Str. 31-33
10100 Berlin
Telefon: (030) 24 51-0
Fax.: (030) 24 51 32 53
Websites
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit www.bmu.de


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