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Von der Bauproduktenrichtlinie zur Bauproduktenverordnung: zeitgemäße Weiterentwicklung der Umweltanforderungen notwendig

Letzte Änderung: 03.03.2009

Die Europäische Kommission schlägt vor, die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) durch eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten PDF / 248 KB zu ersetzen. Die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags vom Mai 2008 ist dieselbe wie schon in der Bauproduktenrichtlinie: den freien Verkehr mit Bauprodukten auf dem Binnenmarkt und ihre uneingeschränkte Verwendung zu fördern. Durch die Revision sollten diese Ziele sich einfacher, transparenter, effizienter und kostengünstiger erreichen lassen. Die Verordnung würde viele Kernelemente der Bauproduktenrichtlinie beibehalten, Neue Schwerpunkte sind eine gemeinsame technische Fachsprache, die die Festlegung harmonisierter Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten unterstützt sowie klare Bedingungen für den Zugang zur CE-Kennzeichnung. Der Vorschlag der Kommission wird zurzeit in den Gremien des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union beraten. Die erste Lesung im Europäischen Parlament ist voraussichtlich für den 1. April 2009 vorgesehen. Rechtskräftig wird die neue Verordnung frühestens ab Mitte 2011.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission greift einige Empfehlungen des EPA Networks auf. In seinem Diskussionspapier von 2007 hatte das EPA Network Vorschläge zu einer sachgerechten Integration des Umweltschutzes in die Revision der EG-Bauproduktenrichtlinie unterbreitet. Insbesondere die Vorschläge der Kommission für die Novelle der Basisanforderung „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ an Bauwerke und die Ergänzung einer neuen Basisanforderung „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ an Bauwerke leiten sich von den Empfehlungen im „Zagreb Statement“ des EPA Networks ab. Andere Vorschläge, wie etwa eine bessere Information der Nutzer der Bauprodukte über gefährliche Stoffe in der CE-Kennzeichnung, hat die Europäische Kommission hingegen nicht aufgegriffen.

Den Einwand des Bundesministeriums für Gesundheit, dass Bauprodukte im Kontakt mit Trinkwasser nur CE-gekennzeichnet werden dürfen, wenn von ihnen keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität, wie sie als Mindeststandard in der Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG) definiert ist, verursacht wird, hat die Europäische Kommission ebenfalls nicht berücksichtigt.

Das UBA begrüßt die Vorschläge des Europäischen Parlaments

Ein Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Bauproduktenverordnung PDF / 316 KB liegt seit Oktober 2008 vor. Die Berichterstatterin im Europäischen Parlament schlägt darin einige Ergänzungen vor, die zu einer Erhöhung der Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung führen sollen. Von grundlegender Bedeutung für den Umwelt- und Gesundheitsschutz ist der Vorschlag „wesentliche europäische Anforderungen“, die ein Mindestschutzniveau für die Gebäudenutzer und die Umwelt einführen, in die Verordnung zu ergänzen.

Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission muss jedes Bauprodukt auf dem Gemeinschaftsmarkt, das unter eine harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäische Technische Bewertung) fällt, die CE-Kennzeichnung tragen. Mit der CE-Kennzeichnung garantiert der Hersteller, dass das Produkt die Angaben in seiner Leistungserklärung einhält. Die Leistungserklärung ist ein neues Instrument der Bauproduktenverordnung, die entsprechend einem Katalog von wesentlichen Anforderungen im Gebiet des Inverkehrbringens zu erstellen ist. Wenn die wesentlichen Anforderungen in den nationalen Vorschriften Lücken aufweisen, bleiben die CE-Kennzeichnung und die zugehörige Leistungserklärung ebenfalls lückenhaft. Sofern ein Mitgliedstaat, in dem ein Produkt auf den Markt gebracht wird, zum Beispiel keine Anforderungen für die Freisetzung gefährlicher Stoffe aus Bauprodukten festgelegt hat, würde die CE-Kennzeichnung keine Leistungswerte für diese Eigenschaft enthalten. Die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung als Garantie für die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards würde infolgedessen weitgehend verwässert, lautet die Schlussfolgerung der Berichterstatterin im Europäischen Parlament.

Um dieses Defizit zu korrigieren, regt die Berichterstatterin im Europäischen Parlament an, die nationalen Anforderungen mit „wesentlichen europäischen Anforderungen“ zu ergänzen. Diese Anforderungen würden für sämtliche Mitgliedstaaten der Union gelten und das Ergebnis einer minimalen Harmonisierung im Rahmen des Komitologieverfahrens darstellen. Die Leistung eines Produkts, das von einer harmonisierten technischen Spezifikation abgedeckt wird, wäre stets auf der Grundlage dieser „wesentlichen europäischen Anforderungen“ zu bewerten. Der Berichtsentwurf des Europäischen Parlaments sieht unter anderem Auflagen für Emissionen in die Innenraumluft vor.

Aus der Sicht des UBA sind europäische Mindestanforderungen, die sich im Komitologieverfahren ergänzen lassen, ein geeignetes und zu begrüßendes Instrument zur Integration des Umweltschutzes im Sinne des EG-Vertrags in den Vorschlag für eine Bauproduktenverordnung. Insbesondere für Bauprodukte für Innenräume sind Mindestanforderungen aus der Sicht des Gesundheitsschutzes für alle Europäerinnen und Europäer unentbehrlich.

Die Vorschläge im Berichtsentwurf des Europäischen Parlaments teilen die Zielsetzung des „Zagreb Statements“, eine bessere Information über gefährliche Stoffe in der CE-Kennzeichnung für die Nutzerinnen und Nutzer von Bauprodukten zu erreichen. Das UBA erinnert, insbesondere dort, wo bereits europäisch harmonisierte Anforderungen bestehen, die Informationspflichten aus der Umweltgesetzgebung der Union in der Leistungserklärung für Bauprodukte umzusetzen. Angaben über enthaltene besonders besorgniserregende Stoffe nach der REACh-Verordnung, prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik PDF / 119 KB und Biozid-Wirkstoffe in der Leistungserklärung hält das UBA immer für notwendig.

 

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