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Schutz der Antarktis

Letzte Änderung: 19.03.2008

Genehmigungsverfahren nach dem AUG

Wird beim Umweltbundesamt als Genehmigungsbehörde die Durchführung einer Tätigkeit in der Antarktis gemäß § 2 Abs. 2 AUGPDF / 169 KB beantragt, so beurteilt es nach § 4 Abs. 3 AUG anhand vorhandener oder der nach § 4 Abs. 1 vorgelegter Unterlagen, ob die Tätigkeit

  1. weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen,
  2. geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen,
  3. mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen

auf die in § 3 Abs. 4 AUG genannten Schutzgüter besorgen lässt.

Ergibt die Prüfung des Umweltbundesamts, dass die beantragte Tätigkeit „weniger als geringfügige und vorübergehende” Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 AUG genannten Schutzgüter besorgen lässt (Kategorie I), so erteilt das UBA nach § 4 Abs. 4 AUG innerhalb von 6 Wochen eine Genehmigung.

Geht das Umweltbundesamt davon aus, dass die beantragte Tätigkeit „mindestens geringfügige oder vorübergehende” Auswirkungen besorgen lassen, dann zieht die Einstufung der Tätigkeit in die sogenannte Kategorie II gemäß § 7 AUG „automatisch” eine Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) nach sich. Sie erfolgt meist auf Grundlage einer Umwelterheblichkeitsstudie (UES) der Antragstellerin oder des Antragstellers. Mittels der UES gibt der Gesetzgeber der Antragstellerin oder dem Antragsteller zusätzlich zur stichwortartigen Darstellung im Formblatt des Antrags (Fragebogen) noch einmal die Möglichkeit, das Vorhaben umfassend darzustellen und zu erläutern: vor allem die tätigkeitsspezifischen Einzelheiten, Vor- und Nachteile, Minderungsmaßnahmen, Alternativen und sonstige Überlegungen. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller noch einmal ausführlich gehört werden und dass der Genehmigungsbehörde ausreichend Informationen für die endgültige Beurteilung der Tätigkeit zur Verfügung stehen. Die wichtigsten inhaltlichen Anforderungen an eine UES sind im AUG aufgeführt. Anhand der vorgelegten UES prüft die Genehmigungsbehörde, ob die geplante Aktivität „nur geringfügige oder vorübergehende” oder „mehr als geringfügige oder vorübergehende” Umweltauswirkungen haben könnte. Für nichtwissenschaftliche Aktivitäten ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) kostenpflichtig gemäß „Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokollausführungsgesetz vom 22. September 1994” (ANTKostV) PDF / 72 KB. Sie trat mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 15. Mai 2001 in Kraft.

Kommt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass die geplante Tätigkeit „mehr als geringfügige oder vorübergehende” Umweltauswirkungen besorgen lässt, muss sie gemäß § 8 AUG eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) fordern und eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen. Mögliche Auflagen und Bedingungen für eine Genehmigung ergeben sich aus den einschlägigen Paragraphen des AUG und den zu beachtenden Resolutionen des Antarctic Treaty Consultative Meeting (ATCM).

Für den Zeitraum 2007/2008 hat das UBA sechs Umwelterheblichkeitsprüfungen (= Initial Environmental Evaluation / IEE)PDF / 54 KB, jedoch keine Umweltverträglichkeitsprüfung (= Comprehensive Environmental Evaluation / CEE) durchgeführt.

Die vom UBA durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung PDF / 2,00 MB, Genehmigung PDF / 164 KB, und Umweltverträglichkeitsstudie des AWI PDF / 9,08 MB für den für 2007/2008 geplanten Neubau und Betrieb der Überwinterungsstation „Neumayer III” und den Rückbau der Station Neumayer II ist gegenwärtig die aktuellste.

 

 

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