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Abfallwirtschaft

PCB(Polychlorierte Biphenyle)- haltige Abfälle

Letzte Änderung: 16.03.2007

PCB-haltige Geräte in Deutschland

Allgemeines

Polychlorierte Biphenyle können als Beispiel einer umweltschädlichen Stoffgruppe angesehen werden, deren chemische und physikalische Eigenschaften zu einer technologisch außergewöhnlich erfolgreichen Anwendung und damit Verbreitung führten. Ihre toxischen Wirkungen wurden so spät erkannt, dass bereits eine breite Verteilung in der Umwelt insbesondere über die offene Anwendung stattgefunden hatte, ehe in den Industriestaaten Regelungen der Überwachung, später zur Verwendungsbeschränkung und Beseitigung folgten.

PCB wird seit etwa 50 Jahren im industriellen Maßstab hergestellt. Aufgrund der chemischen und physikalischen Eigenschaften wurde PCB bald als Kühl- und Isoliermittel in der Elektroindustrie, als Hydraulikflüssigkeit in der Maschinenindustrie und als Wärmeübertragungsflüssigkeit in vielen Industriezweigen eingesetzt (sog. geschlossene Anwendung). Zugleich diente es auch als Weichmacher und Brandverzögerer für Lacke, Farben, Klebstoffe, Dichtungsmassen, Kunststoffe und Verpackungsmittel (sog. offene Anwendung).

In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte die endgültige Produktionseinstellung 1983. Die Produktion von PCT (polychlorierte Terphenyle) wurde hier bereits 1974, die der höchstchlorierten PCB im Jahr 1977, die der hoch- und mittelchlorierten PCB Ende 1980 eingestellt. Der daraufhin erforderliche Import von PCB für Hydraulik- Flüssigkeiten im Steinkohlenbergbau erreichte 1983 noch 1.000 Tonnen, wurde aber bis 1988 schrittweise durch Umstellung auf im wesentlichen wässrige Systeme eingestellt. Rechtlich wurde schon 1978 mit der Zehnten Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz das Inverkehrbringen von PCB in offenen Systeme verboten.

Seit Anfang 1984 werden PCB in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr im elektrotechnischen Bereich (Kondensatoren, Transformatoren) in Verkehr gebracht. Durch die EG-Richtlinie 85/467/EWG wurde das Inverkehr- bringen von PCB auch für geschlossene Systeme verboten und mit der deutschen PCB-Verbotsverordnung von 1989 in nationales Recht umgesetzt. Die Regelungen der PCB-Verbotsverordnung wurden 1993 durch eine Novelle in die Chemikalien-Verbotsverordnung übernommen.

Ein noch existierendes Umweltproblem sind die PCB-Mengen, die in früheren Jahrzehnten in offenen Anwendungen insbesondere als Fugendichtungsmassen im Baubereich eingesetzt wurden und daher weitgehend unbemerkt in den Bauabfall gelangen. Aber auch die sog. geschlossenen Systeme oder Umlaufsysteme lassen, wenn auch in geringerem Umfang, Freisetzungen von PCB in der Umwelt erwarten. Das ist jedoch abhängig von der Überwachung und dem Umgang mit PCB-haltigen Geräten auf dem Wege zu ihrer Beseitigung. Hierbei erfolgt die Zerstörung der PCB durch thermische oder chemische Verfahren und der Ablagerung kontaminierter Materialien auf zugelassenen Deponien. Zur Entsorgung kann daher auch nur noch ein Teil des hergestellten und verwendeten PCB kommen. Das meiste PCB aus offenen Anwendungen ist direkt oder über ungeeignete Entsorgungswege bereits in die Umwelt gelangt.

PCB kommt aufgrund der Anwendung nicht separat, sondern als Teil von Geräten und Materialien zur Entsorgung, so dass die Menge des zu entsorgenden PCB-Abfalls erheblich höher ist als die eingesetzte PCB-Menge. Für die Entsorgung von PCB-haltigen Abfällen wurden technische Vorschriften geschaffen, die die Behandlung und endgültige Beseitigung sicherstellen sollen.

Rechtliche Vorgaben

Die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB / PCT) schreibt eine Bestandsaufnahme PCB-haltiger Geräte vor, die mehr als 5 dm3 PCB (5 Liter) enthalten. PCB im Sinne der Richtlinie sind außerdem polychlorierte Diphenylmethane (PCDM) sowie jedes Gemisch mit einem Summengehalt > 0,005 Gewichts-% (entspricht > 50 mg/kg) der genannten Stoffe. PCB-haltige Geräte sind alle Einrichtungen, die PCB enthalten oder enthalten haben (z.B. Transformatoren, Kondensatoren, Behälter mit Restbeständen) und die nicht bis unter den festgelegten Grenzwert dekontaminiert worden sind.

Nach der EG-Verordnung Nr. 850/2004  von 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (sog. POP-Verordnung) zählen PCBs zu den verbotenen Stoffen. 

Das Betreiben von Geräten, die mehr als einen Liter PCB-haltige Flüssigkeit enthalten, ist in Deutschland aufgrund der Gefahrstoffverordnung (Fassung von 1993) seit dem 1. Januar 2000 endgültig verboten. Ein Weiterbetrieb solcher Geräte über diese Frist hinaus ist nur noch bis längstens 2010 zulässig, sofern nach § 43 Gefahrstoffverordnung bereits eine Ausnahmegenehmigung bis zum 31.12.1999 erteilt worden ist.

Die Entsorgung der PCB-haltigen Geräte erfolgt in der Verantwortung der Bundesländer. Um eine bundeseinheitliche Vorgehensweise sicherzustellen, hat die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) die Richtlinien "Technische Anforderungen an die Entsorgung von PCB-haltigen Abfällen" und "Technische Anforderungen an die Reinigung und Entsorgung von Transformatoren mit PCB-haltiger oder PCB-kontaminierter mineralölhaltiger oder synthetischer Isolierflüssigkeit" erstellt, die als sog. Vollzugshilfe konkrete Anleitungen zur Entsorgung enthält.

Entsorgungsverfahren

Deutschland verfügt über geeignete Anlagen mit ausreichender Kapazität, um PCB-haltige Abfälle zu verbrennen oder abzulagern. Die Art der Entsorgung ist dabei in erster Linie vom PCB-Gehalt des Abfalls abhängig. Für die Entsorgung elektrischer Geräte (Transformatoren, Kondensatoren, Gleichrichter etc.) ist der PCB-Gehalt der Isolier- oder Kühlflüssigkeit maßgebend. Dazu wurden auch technische Regelungen (LAGA-Richt- linien) erarbeitet, um die sichere und ordnungsgemäße Beseitigung von PCB-haltigen Abfällen sicherzustellen.

In Deutschland kommen derzeit vor allem folgende Verfahren zur Entsorgung PCB-haltiger Abfälle in Betracht:

Untertägige Ablagerung (Untertagedeponien-UTD)

In drei Bundesländern (Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen-Anhalt) werden Untertagedeponien betrieben, die auch zur Beseitigung PCB-haltiger Abfälle zugelassen sind. In die Untertagedeponien werden insbesondere kontaminierter Elektrogeräte verbracht. So wurden z.B. in der Untertagedeponie Herfa-Neurode von 1990 - 1996 ca. 85.500 Tonnen Transformatoren und Kondensatoren entsorgt. Eine Verbringung von 50.000 Tonnen/Jahr wäre in den Untertagedeponien ohne Probleme auch noch langfristig möglich.

Thermische Behandlung (Sonderabfallverbrennungsanlagen)

Die Gesamtkapazität dieser 21 Sonderabfallbrennungsanlagen beträgt ca. 750 000 t pro Jahr. Dabei ist aber zu berück- sichtigen, dass - abhängig vom PCB-Gehalt des Abfalls und von der Auslegung der Anlage - jeweils nur ein Teil der Anlagenkapazität für die PCB-haltigen Abfälle in Ansatz gebracht werden darf. Problemlos können in diesen Anlagen jedoch bis zu 3% stark kontaminierter Abfälle mitverbrannt werden. Lediglich geringfügig PCB-kontaminierte Abfälle (bis etwa 50 ppm) können auch in anderen dafür zugelassenen Anlagen (z.B. Hausmüllverbrennungsanlagen) verbrannt werden.

Zerlegung und Dekontaminierung (Chemisch-physikalische Behandlung)

Bei der Zerlegung werden die einzelnen Materialien (Stahl, Bleche, Kupfer) in den Stoffkreislauf zurückgeführt. Bei der Dekontaminierung von Transformatoren ohne Zerlegung, kann der nach Reinigung und Neubefüllung mit PCB-freiem Öl der Trafo weiter betrieben werden. Allerdings kann es danach beim Weiterbetrieb zu unzulässig hohen PCB-Konzentrationen kommen. Nähere Informationen sind in der LAGA-Mitteilung 24 zu finden.

Oberirdische Ablagerung (Sonderabfalldeponien)

Eine oberirdische Ablagerung fester PCB-kontaminierter Abfälle ist auf bestimmten Deponien (Sonderabfalldeponien) zulässig. Sie wird aber praktisch kaum genutzt und hat somit für die Ablagerung PCB-kontaminierter Abfälle in Deutschland keine Bedeutung.

Zusammenfassung

Deutschland verfügt über geeignete und zugelassene Anlagen mit ausreichender Kapazität, um PCB-haltige Abfälle zu verbrennen oder abzulagern. Die Art der Entsorgung ist dabei in erster Linie vom PCB-Gehalt des Abfalls abhängig. Für die Entsorgung elektrischer Geräte (Transformatoren, Kondensatoren, Gleichrichter etc.) ist der PCB-Gehalt der Isolier- oder Kühlflüssigkeit maßgebend. Dazu wurden auch technische Regelungen (LAGA-Richtlinien) erarbeitet, um die sichere und ordnungsgemäße Beseitigung von PCB-haltigen Abfällen sicherzustellen.

In Deutschland ist die PCB-Entsorgung inzwischen nahezu abgeschlossen.

Entsorgung PCB-haltiger Geräte und Bauteile

In Deutschland ist das Inverkehrbringen, Herstellen und Verwendung von PCB in der Chemikalien-Verbotsverordnung bzw. in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 GefStoffV und § 1 i.V.m. Anhang zu § 1 Abschnitt 13 ChemVerbotsV besteht ein grundsätzliches Verwendungsgebot für Erzeugnisse, die Zubereitungen mit mehr als 50 mg/kg PCB enthalten. In einer Übergangsvorschrift sind hiervon nach § 54 Abs. 2 GefStoffV solche Erzeugnisse ausgenommen, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,

Das Verwenden von Kondensatoren mit mehr als 1000 ml PCB-haltiger Flüssigkeit ist bereits seit dem 1. Januar 1994 verboten. Alle anderen PCB-haltigen Erzeugnisse (z.B. PCB-haltige Transformatoren), die nicht unter die o.g. Übergangsregelung fallen, durften bis 31.12.1999 verwendet werden. Die Anteile der Stoffe in den Anhängen I und II des POP-Protokolls, die bis zum Zeitpunkt der Implementierung des Protokolls in Artikeln verarbeitet wurden oder sich zu diesem Zeitpunkt bereits in solchen in Gebrauch befanden, sind von den Bestimmungen des Anhangs ausgenommen.

Das Produktions- und Anwendungsverbot für PCB ist erfüllt. Seit 1983 werden in Deutschland keine PCB mehr hergestellt. Die Vorgaben des Protokolls für das phasing-out von noch bestehenden Verwendungen sind weniger restriktiv als das bereits geltende nationale Recht. Bei der Umrüstung oder Außerbetriebnahme von Geräten, die PCB enthalten, sind strenge Entsorgungsvorschriften zu beachten. Die Entsorgung von PCB ist in der PCB/PCT-Abfallverordnung geregelt. Sie setzt die Inhalte der europäischen Richtlinie 96/59/EG um und regelt die kontrollierte Beseitigung der PCB, sowie die Dekontamination oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und von PCB-Abfällen. Sie zielt auf eine vollständige Beseitigung der PCB ab.

 

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