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Letzte Änderung: 01.03.2007
Altöle sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Die umweltgerechte Entsorgung von Altöl wird durch die Altölverordnung vom 01.05.2002 geregelt, die den Vorrang der Aufbereitung von Altölen zu Basisöl festlegt. Basisöl ist die Mineralölgrundkomponente zur Herstellung von Schmierstoffen (Basisöl + Additive = Schmierstoffe, wie Motoren-, Getriebe-, Hydraulik-, Maschinenöle und Schmierfette).
Alle Altöl-Abfallschlüsselnummern sind einer der vier Sammelkategorien zugeordnet. Altöle der Kategorie I sind uneingeschränkt aufbereitbar. Hierzu gehören u.a. Motoren-, Getriebe- und Hydrauliköle. Alle anderen Altöle werden zur Aufbereitung zugelassen, wenn sie keine schädlichen Stoffe enthalten, die sich in den Produkten anreichern. Dabei ist zu beachten, dass Altöle mit Gehalten von polychlorierten Biphenylen (PCB) über 20 ppm (Teile pro Million) oder einem Gesamthalogengehalt über 2g/kg nicht aufbereitet werden, wenn die Schadstoffe nicht bei der Aufbereitung sicher zerstört werden.
Altöle dürfen weder mit anderen Abfällen noch dürfen Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien untereinander vermischt werden. Erst der Besitzer der Verwertungsanlage, der das Altöl erworben hat, entscheidet, in welcher Weise es genutzt werden soll, da dies von den unterschiedlichen Betriebsverfahren der unterschiedlichen Anlagen abhängig ist. Grundlage hierfür ist die Zulassung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Dies bedeutet, dass im Zuge der Entsorgung sehr unterschiedliche Produkte übernommen und verarbeitet werden. Um hier eine differenzierte Einstufung vornehmen zu können, müssen die aufgenommenen Altöle zunächst einer umfangreichen analytischen Beurteilung unterzogen werden. Hierbei kommt insbesondere der Analytik der vorgeschriebenen Parameter PCB- und Gesamtchlorgehalt eine besondere Bedeutung zu.
Altöle, deren Aufbereitung wegen des hohen Gehaltes an Zusätzen oder Schadstoffen nicht sinnvoll ist, dürfen als Ersatz für normale Brennstoffe in solchen Feuerungsanlagen energetisch verwertet werden, die eine im Bundesimmissionsschutzgesetz geregelte Genehmigung zum Einsatz von energiereichen Abfällen haben.
Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle in Dosen oder Kanistern dürfen nur mit dem aufgedruckten oder aufgeklebten Hinweis „Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten” verkauft werden. In den Verkaufsstellen muss durch leicht erkennbare und gut lesbare Schrifttafeln auf eine Annahmestelle hingewiesen werden, die in räumlicher Nähe zur Verkaufsstelle untergebracht sein muss. Die Annahmestelle muss Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Motoren- und Getriebeöle kostenlos zurücknehmen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel üblicherweise anfallende ölhaltige Abfälle. Die Annahmestelle muss über eine Einrichtung zum fachgerechten Ölwechsel verfügen.