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Letzte Änderung: 18.10.2012
Beim Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gelten Anforderungen der Vorabkontrolle (vor Beginn der Abfallverbringungen) und der Verbleibskontrolle (für jeden Abfalltransport).
Der Exporteur hat die geplante Verbringung von Abfällen mittels Notifizierungsformular PDF / 67 KB und Begleitformular PDF / 66 KB sowie weiterer erforderlicher Unterlagen bei der in seinem Heimatland zuständigen Behörde zu notifizieren (beantragen). Hilfestellung zum Ausfüllen der Formulare enthält eine Ausfüllanleitung PDF / 84 KB, die auch Vorgaben für die Rahmengröße der Formulare macht. Danach sollen die umrahmten Felder mit Ausrichtung am oberen und unteren Rand nicht größer als 183 x 262 mm sein. In Deutschland wird der Fomularsatz von den zuständigen Behörden herausgegeben, oder von lizensierten Druckererien, Entsorgern sowie Softwareherstellern erstellt (DE gefolgt von der 4-stelligen Lizenznummer und der darauf folgenden 6-stelligen Notifizierungsnummer).
Grenzüberschreitende Abfallverbringungen sind nur dann zulässig, wenn vorher die zuständigen Behörden am Versandort (Exportstaat), am Bestimmungsort (Importstaat) schriftlich zugestimmt haben, sowie etwaige für die Durchfuhr zuständige Behörden (Transitstaaten) zumindest schwiegend zugestimmt haben. Die Zustimmungen aller Behörden müssen kumulativ vorliegen. Die Zustimmung ist ein Jahr gültig. Bei Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung kann diese Frist auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. Von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ist eine Vollzugshilfe PDF / 1,21 MB) zur VVA herausgegeben worden.
Für Ausnahmen von der Notifizierungspflicht von Abfällen gelten die Ausführungen zu den Informationspflichten .
Entscheidungen über den Ex- und Import von notifizierungspflichtigen Abfällen in Deutschland liegen gemäß § 14 AbfVerbrG in der Zuständigkeit der Bundesländer. Im Fall der Ausfuhr ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Beförderung des Abfalls beginnt. Bei der Einfuhr ist entscheidend, wo der Abfall erstmalig behandelt, gelagert oder abgelagert werden soll. Für die Durchfuhr ist das Umweltbundesamt zuständig.
Die Bundesländer bestimmen die Genehmigungsbehörden PDF / 25 KB, die eine abfallrechtliche Prüfung von Im- und Exportanträgen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung vornehmen. Für die Durchfuhr durch Deutschalnd ist das Umweltbundesamt zuständig. Um Fragen bezüglich der Verfahrensweise oder der erforderlichen Unterlagen für vorgesehene Verbringungen zu klären, ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde empfehlenswert.
Informationen über die Anlaufstellen und Genehmigungsbehörden anderer Staaten erhalten Sie über das Sekretariat des Basler Übereinkommens (SBC).