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Batteriegesetz – BattG

Aktuelles

Letzte Änderung: 02.05.2012

Änderung des Batteriegesetzes zum 01. Juni 2012

Am 29.02.2012 wurde das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts im Bundesgesetzblatt verkündet. Artikel 4 des Gesetzes enthält Änderungen des Batteriegesetzes (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, S. 247 ff.).

Im Rahmen dieser Novellierung wird u.a. der Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ (§ 2 Abs. 16 BattG) ein neuer Satz 4 hinzugefügt. Nachfolgend finden Sie die Definition mit dem angefügten Satz 4:

„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1.

Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts tritt mit seinen wesentlichen Bestimmungen inkl. der Änderungen des Batteriegesetzes am 01. Juni 2012 in Kraft. Den Link zum vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.

BattG-Melderegister des UBA

Batterien; Quelle: © UmweltbundesamtSeit dem 1. Dezember 2009 ist das Batteriegesetz (BattG) in Kraft und löst die bisherige Batterieverordnung ab. Das vom Gesetzgeber vorgesehene BattG-Melderegister ist seit dem 01.12.2009 über die UBA-Internetseite zu erreichen. Ziel des BattG-Melderegisters ist, die Wahrnehmung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung von Herstellern und Importeuren abzusichern. Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes sind verpflichtet, ihre Marktteilnahe dem BattG-Melderegister anzuzeigen. Die Nutzung des Melderegisters ist gebührenfrei.

Am 01.03.2010 traten die Bußgeldvorschriften in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt stellt u.a. das Inverkehrbringen von Batterien ohne vorherige Anzeige der Marktteilnahme im Batteriegesetz-Melderegister eine Ordnungswidrigkeit dar.

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)

Am 30. Juni 2009 wurde das Batteriegesetz verkündet. Das Gesetz löst die geltende Batterieverordnung ab und setzt die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2006/66 EG um. Darin sind Anforderungen an die Produktverantwortung der Batteriehersteller und -vertreiber festgelegt. Zusätzlich zu bereits bestehenden Beschränkungen wird auch der Einsatz von Cadmium bei der Batterie- und Akkumulatorenproduktion eingeschränkt. Bewährte Rücknahmestrukturen bleiben weitgehend bestehen. Kennzeichnungspflichten werden geändert, Anzeige- und Mitteilungspflichten eingeführt und Sammelziele für Geräte-Altbatterien verbindlich festgelegt.

Ziele des neuen Batteriegesetzes

Das neue Batteriegesetz richtet sich an Hersteller, Vertreiber, Endverbraucher und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Ziel dieses Gesetzes ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern. Weitere Ziele sind die Steigerung der Sammelmenge und die Sicherstellung der Entsorgung alter Batterien in der Produktverantwortung der Batteriehersteller und des Handels. Dadurch sollen die durch Altbatterien insgesamt verursachten Umweltbelastungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Sammelziele des Batteriegesetzes

In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahr 2006 nach Kenntnis der Bundesregierung rund 1,5 Milliarden Gerätebatterien in Verkehr gebracht. Für die Rücknahme der Alt-Gerätebatterien setzt das neue Batteriegesetz verbindliche Sammelziele fest. Das Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS) und die herstellereigenen Rücknahmesysteme Geräte-Altbatterien müssen bis 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent und bis 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent sicherstellen.

 

 

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